Gesetzliche Krankenkassen Auslandsreisen
In Ländern, mit denen Deutschland ein Sozialhilfeabkommen besitzt, wird der sogenannte Auslandskrankenschein der gesetzlichen Krankenkasse akzeptiert. Dieses Formular wird von allen EU-Ländern und in Bosnien-Herzegowina, Island, Jugoslawien, Kroatien, Lichtenstein, Mazedonien, Schweiz, Slowenien, Tunesien, Türkei und Ungarn anerkannt.
Da die Kostenerstattung zu dem im jeweiligen Aufenthaltsland geltenden Recht erfolgt, können erhebliche Selbstbeteiligungen verbleiben. Ein krankheits- oder unfallbedingter Rücktransport aus dem Ausland wird von der GKV ebenfalls nicht übernommen. Die Gesetzliche empfiehlt daher ihren Mitgliedern den Abschluss einer preisgünstigen privaten Reisekrankenversicherung.
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