Gesetzliche Krankenkassen Kündigung

Grundsätzlich gilt eine Mindestversicherungszeit von 18 Monaten. Die Mitgliedschaft kann mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

Wechselt ein freiwilliges Mitglied in die private Krankenversicherung (PKV), gilt die gleiche Kündigungsfrist, es ist aber keine Mindestversicherungszeit zu beachten. Freiwilliges Mitglied bedeutet, daß der Versichterte entweder Selbständiger oder Freiberufler ist und somit nicht der Versicherungspflicht unterliegt oder sein Einkommen als Angestellter / Arbeitnehmer höher ist, als die aktuelle Versicherungspflichtgrenze.

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