Gesundheitsreform

Private Krankenversicherung

Private Krankenversicherungen werden als eigenständige Vollversicherungen erhalten bleiben und nicht in den Gesundheitsfonds einbezogen. Jedoch beteiligen sie sich indirekt über den wachsenden Steuerzuschuss.

Unabhängig vom individuellen Krankheitsrisiko können zukünftig freiwillig Versicherte und ehemals privat Versicherte in die private Krankenversicherung wechseln. Hierzu wird ein Basistarif eingeführt, der nur nach dem Eintrittsalter und Geschlecht differenzierte Beiträge erhebt.

Darüber hinaus können die Versicherten in Zukunft leichter zwischen den Versicherungsunternehmen wechseln; dazu werden ihre Alterungsrückstellungen bei Wechsel der Versicherung im Umfang des Basistarifs anrechnungsfähig gestaltet. Um die Bezahlbarkeit des Basistarifs zu gewährleisten, darf dieser den GKV-Höchstbeitrag nicht überschreiten.

Würde durch die Bezahlung einer solchen Prämie Hilfebedürftigkeit ausgelöst, reduziert sich dieser Tarif auf die Hälfte. Würde auch bei dieser halbierten Prämienzahlung Hilfebedürftigkeit ausgelöst, muss sich der zuständige Träger nach SGB XII oder SGB II im notwendigen Umfang, maximal aber mit dem heute an GKV-Versicherte bezahlten Satz von 125 € an den Kosten beteiligen. Portabilität der Altersrückstellungen zwischen PKV und GKV findet nicht statt.

Weiterhin sollen gesetzlich Versicherte mindestens drei Jahre lang die Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 42.750 Euro jährlich überschreiten müssen, bevor sie in eine Privatversicherung wechseln dürfen. Die Bemessungsgrenze bleibt aber unverändert. Einen solidarischen Beitrag leisten die privaten Kassen zur Finanzierung von Vorsorgeleistungen. Die Vergütung von Leistungen der Praxisärzte soll zwischen gesetzlichen und privaten Kassen angeglichen werden.

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