Lebenslage
In der Zeit nach der Trennung
Krankenversicherung für Geschiedene
Die Scheidung einer Ehe ist häufig mit einer großen emotionalen Belastung und vielen Entbehrungen verbunden. Zudem erfolgt nicht nur eine geistige, sondern auch wirtschaftliche Trennung der Eheleute.
Die betroffenen Personen sollten unverzüglich deren Krankenversicherungsschutz überprüfen und diesen günstigenfalls an die neue Lebenssituation anpassen. Grundsätzlich hat ein unterhaltsberechtigter Ehegatte während der Trennung einen Anspruch auf den Verbleib in der gemeinsamen Krankenversicherung. Nach der Scheidung ist dies nicht mehr möglich. Aus diesem Grund sollte eine umfassende Beratung in Anspruch genommen werden, damit eine eventuelle Über- oder Unterversicherung vermieden und die persönlich rechtliche Lage geklärt werden kann.
Gesetzliche Krankenversicherung
Im Regelfall wird die Familienversicherung mit der Scheidung hinfällig. Beide Vertragspartner müssen sich dadurch um zwei getrennte Versicherungspolicen bemühen. Dem nicht mehr mitversicherten Ehegatten wird eine Frist von drei Monaten nach der Scheidung eingeräumt, um sich um einen eigenen Versicherungsschutz zu kümmern. Hierfür besteht für den mitversicherten Ex-Partner die Möglichkeit in der bisherigen gesetzlichen Krankenversicherung freiwilliges Mitglied zu werden oder die Krankenkasse zu wechseln. Verdient der Geschiedene mehr als 49.950 Euro jährlich oder geht er einer selbständigen Berufstätigkeit nach, so hat er zudem die Möglichkeit sich privat versichern zu lassen.
Bei einem Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung wird ein Einheitsbeitrag von 14,9 Prozent des Bruttoeinkommens fällig. Ab einem Grenzbetrag von 45.000 Euro jährlich sind die Beiträge konstant, selbst wenn das reale Einkommen größer ausfällt. Weiterhin besteht die Möglichkeit, jedes Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung kostenfrei mitzuversichern. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass beide Eltern gesetzlich versichert sind. Ist ein Elternteil des Kindes jedoch privat versichert und der andere gesetzlich, so darf der privat versicherte Ex-Partner nicht mehr als 4.162,50 Euro monatlich und auch nicht mehr als der gesetzlich versicherte Elternteil des Kindes verdienen.
Private Krankenversicherung
War einer der Ehepartner bei dem anderen Partner in der privaten Krankenversicherung mitversichert, so wird diese vertragliche Bindung mit der Scheidung unrechtmäßig. Unter Beachtung einer dreimonatigen Frist nach der Scheidung hat der Mitversicherte einen neuen Krankenversicherungsschutz zu erlangen. Hierfür kann er beim bisherigen privaten Krankenversicherungsunternehmen zu bleiben oder ein anderes Krankenversicherungsunternehmen wählen.
Bei der Entscheidung für ein privates Versicherungsunternehmen sollte beachtet werden, dass der Bittsteller hierfür mindestens 4.162,50 Euro monatlich, den Beamtenstatus oder eine berufliche Selbständigkeit vorweisen muss. Zudem muss eine neue Gesundheitsprüfung absolviert werden, was höhere Versicherungsbeiträge zur Folge haben kann, denn die Beiträge richten sich nach Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Versicherten. Bei Missachtung der Frist, ist die Krankenversicherung des ehemaligen Ehepartners nicht mehr verpflichtet, den bisherig mitversicherten Ex-Ehepartner aufzunehmen.
Um die Kündigung der Mitversicherung des Ex-Partners wirksam werden zu lassen, muss hierfür der Nachweis erbracht werden, dass die Kündigung von beiden Geschiedenen zur Kenntnis genommen wurde. Eventuell vorhandene gemeinsame Kinder können in der privaten Krankenversicherung mitversichert werden, diese sind jedoch beitragspflichtig und müssen über einen eigenen Versicherungsvertrag verfügen.
Zusatzversicherungen
Eine Scheidung hat auf eine abgeschlossene Zusatzversicherung wenig Einfluss. Denn diese kann man nicht im Rahmen eines Ehetarifes abschließen, sondern sie muss individuell mit der Versicherung vereinbart werden. Somit besitzt jeder Ex-Ehegatte hierfür einen eigenständigen Tarifvertrag.
Geschiedene, die einen neuen Versicherungsvertrag abgeschlossen haben und bisher keine Zusatzversicherung besaßen, sollten jedoch eine zusätzliche Krankenversicherung in Betracht ziehen. Gerade im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherungen wurde der Leistungskatalog immer weiter gekürzt, sodass mitunter große finanzielle Eigenleistungen, wie im Bereich des Zahnersatzes, gefordert werden. Eine Krankenzusatzversicherung für spezielle medizinische Fachbereiche gewährleistet hingegen die nahezu vollständige Kostendeckung der ärztlichen Behandlungen. Die jeweilige Zusatzversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen kann jeder ohne weitere Voraussetzungen abschließen.





