Krankenkassen: Beteiligung an Mahnkosten für Praxisgebühr
Der Streit zwischen dem Ärzteverband und den Krankenkassen über die Zahlung von Mahngebühren bei Verweigerern der Praxisgebühr wurde beigelegt. Aktuell kommt es zur Beteiligung der Krankenkassen an den Mahn-, Porto- und Gerichtskosten, wenn säumige Zahler die 10 € Praxisgebühr nicht entrichten.
Nun wird vom Gesetzgeber ein Gesetz gefordert, welches die Preller zur Heranziehung der Mahngebühren zwingen soll. Bis solch eine gesetzliche Regelung vorliegt, erklärten sich die Krankenkassen bereit, sich bis zum 31. Dezember 2006 zu beteiligen.
Durch das Sozialgericht Düsseldorf wurde bereits im März festgelegt, dass die Kassenärzte die Praxisgebühr zwar eintreiben dürfen, für die Mahngebühren allerdings selbst aufkommen müssen. Durch diese Regelung übersteigt das Inkasso aber die geforderte Gebühr und wird dadurch untragbar.
Weiterhin einigten sich die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung darauf, dass die zehn Euro Praxisgebühr nur einmal zu entrichten sei, wenn Patienten den ärztlichen Notdienst mehrmals in einem Quartal in Anspruch nehmen. Alle weiteren behandelnden Notärzte in diesem Quartal müssen die Quittung anerkennen und dürfen dann nicht eine erneute Gebühr eintreiben. Wichtig für Patienten ist, dass diese sich eine schriftliche Bestätigung der Zahlung der Praxisgebühr geben lassen.












