BGH sichert teure Behandlung in der PKV
Durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 12. Dezember 2007 hat der Gesetzgeber erneut Kunden Privater Krankenversicherungen in ihren Rechten bestätigt. Streitpunkt waren hohe Behandlungskosten, die etwa durch Spezialoperationen in Privatkliniken entstehen. Bereits im Jahr 2003 wurden Privatversicherte durch ein Grundsatzurteil geschützt.
Sind Behandlungen von Patienten in Einzelfällen um ein Vielfaches teurer als Standardbehandlungen, schauen die Privaten Krankenversicherer oft sehr genau hin. Von der obersten deutschen Gerichtsbarkeit wurde nun erneut mit dem BGH-Urteil vom 12. Dezember 2007 (Az: IV ZR 130/06) bestätigt, dass Private Krankenversicherungen für Kunden mit älteren Verträgen, weiterhin auch teure Spezialbehandlungen bezahlen müssen.
Der Hintergrund Fall
Im Jahre 2003 hatte der Bundesgerichtshof ein unerwartetes Grundsatzurteil zu den Musterbedingungen für die private Krankenversicherung (PKV) von 1994 gefällt. Die Versicherungsgesellschaften müssen den meisten Kunden auch teure Spezialbehandlungen zahlen. Der BGH verurteilte ein Versicherungsunternehmen dazu, ca. 25.000 € für eine Behandlung des Rückens in einer Privatklinik zu bezahlen. Eine typische Standardbehandlung hätte nur knapp 5.000 € gekostet. Die beklagte Versicherungsgesellschaft wollte jedoch in einer Spezialbehandlung die wirtschaftliche Notwendigkeit nicht gesehen haben. Der damalige Prozess (Az. IV ZR 278/01) wurde zugunsten der versicherten Mitglieder entschieden. Maßgeblich sei ausschließlich die “medizinische Notwendigkeit einer Behandlung und nicht die wirtschaftlichen Aspekte”, so die Richter.
Versicherungsbedingungen entscheidend
Die Versicherer versuchten seitdem, durch Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei bestehenden Verträgen sowie Neuverträgen, eine Begrenzung der Behandlungskosten durchzusetzen. Der Bund der Versicherten protestierte daraufhin, dass die einseitige Anpassung der Vertragsbedingungen unangemessen und rechtswidrig sei. Als die Versicherungsgesellschaft AXA nicht einlenkte, klagte der Verein vor Gericht.
Versicherte bekommen Recht
Verbraucheranwälte und Juristen stritten sich durch insgesamt drei Instanzen. Danach stand fest, dass die Änderungen der Versicherungsbedingungen durch das sogenannte Treuhänderverfahren unwirksam waren. Zur Anwendung kommen diese grundsätzlich nur, wenn der Versicherte diesen zustimmt. Dies gilt auch für Altverträge nach der Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes, nach dem die Krankenversicherung nicht zur Zahlung verpflichtet ist, wenn die Behandlungskosten in einem auffälligen Missverhältnis zur Behandlungsleistung selbst stehen. Lilo Blunck, Vorstandsvorsitzender beim Bund der Versicherten, begrüßte das Urteil und bezeichnete es als einen wichtigen Erfolg für Verbraucher.
Sorgfältig prüfen
Für Mitglieder einer Privaten Krankenversicherung ist es daher ratsam, bei Änderungszustimmungen zu neuen Bedingungen, diese vorher genau zu prüfen. Trotz des Schutzes durch den Gesetzgeber ist es auch vor einem Anbieterwechsel oder einem Neueintritt in die Private Krankenversicherung lohnenswert, einen Vergleich hinsichtlich der Kostenübernahmen anzustellen.












