Beitragsverdopplung auf Zusatzrenten bestätigt
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung waren und sind beitragspflichtig. Das gilt auch für vergleichbare Versorgungsbezüge wie Betriebs- oder private Renten. Auch dafür müssen Beiträge gezahlt werden.
Bis zum Jahr 2003 mussten Rentner für Zusatzversorgungen nur den halben Beitragssatz zahlen. Die Gesundheitsreform 2004 bescherte ihnen die Belastung mit dem vollen allgemeinen Beitrag. Die Abgaben für die gesetzliche Krankenkasse wurden also verdoppelt.
Sechs Rentner hatten gegen diese doppelte Belastung geklagt. Die angerufenen Sozialgerichte beschieden die Klagen negativ. Nun hat auch das Bundesverfassungsgericht die Beschwerden nicht angenommen, wie das Gericht in Karlsruhe am 04. April 2008 mitteilte.
Begründung Bundesverfassungsgericht
Das Verfassungsgericht sah die Rechte der Rentner durch die Reformmaßnahmen nicht verletzt. Die Verdoppelung der Beiträge auf Zusatzrenten sei Teil gebündelter Maßnahmen zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Es habe keine Verletzungen persönlicher Grundrechte gegeben.
Nach Ansicht der Verfassungsrichter hat die Reform 2004 keinesfalls eine unterschiedliche Behandlung der Rentner eingeführt. Im Gegenteil seien Ungerechtigkeiten beseitigt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt waren Bezieher von Zusatzrenten besser gestellt als Rentner, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.
Es widerspricht auch dem Versicherungsprinzip, die Träger der Zusatzversorgungen mit anteiligen Beiträgen zu belasten. Diese Träger sind nicht verpflichtet, die Krankenversicherung der Rentner (KvdR) mit zu finanzieren.
Die Mehrbelastung ist zumutbar
Auch bleibt nach Ansicht der Karlsruher Richter die Verhältnismäßigkeit bei der Beitragsverdoppelung gewahrt. Die Finanzierungslücke in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde ständig größer. Die Ursachen liegen im medizinischen Fortschritt und den immer aufwendigeren Behandlungsmethoden.
Vor allem aber steigt die Anzahl der älteren Menschen permanent an. Verdeutlicht wird die fast schon dramatische Entwicklung durch einige Zahlen: Im Jahr 1973 deckten die Zahlungen der Rentner 70 Prozent der Aufwendungen, die für die Behandlung der Ruheständler nötig waren. Heute ist dieser Anteil auf nur noch 43 Prozent gefallen. Das Gericht sieht daher die höhere Belastung als zumutbar und notwendig an.
Interessen der Allgemeinheit wiegen schwerer
Das System der gesetzlichen Krankenversicherung ist immer wieder großen Schwankungen unterworfen. Vor allem lässt der Kostendruck nicht nach. Die Gefährdungen des Systems bringen es mit sich, dass die Versicherten nicht uneingeschränkt auf Regelungen vertrauen können, die bestimmte Gruppen privilegieren. Deshalb greift in diesem Fall auch der “Vertrauensschutz” nicht.
Solche Regelungen können nur Bestand haben, wenn die Allgemeinheit nicht geschädigt wird. Grundsätzlich muss das Gemeinwohl höher bewertet werden als die Interessen bestimmter Gruppen oder Einzelpersonen.












