Montag, 21. April 2008, 12:24 Uhr

Private Krankenversicherung neue Gerichtsurteile

Gesetze, die Gesundheit und Krankenversicherungen betreffen, werden immer vielschichtiger und komplizierter. Manche Krankenversicherer lassen nichts unversucht, Kosten einzusparen und Zahlungen nicht zu leisten.

Private Krankenversicherung neue Gerichtsurteile Daher müssen häufig Streitigkeiten zwischen den Versicherten und ihrer Versicherung gerichtlich entschieden werden. Unter anderem stellte das “Handelsblatt” in seiner Ausgabe vom 13. April 2008 neue Urteile zusammen, die Patienten von privaten Krankenversicherungen betreffen. Versicherte sollten auch ihre Versicherungsbedingungen verinnerlichen, im Zweifelsfall ist die Konsultation eines Anwaltes anzuraten.

Haftung von Versicherungsvertretern

Ein Ausschließlichkeitsvertreter für eine private Krankenversicherung muss nicht ungefragt über die Vor-und Nachteile bei einem Wechsel von der gesetzlichen zu einer privaten Krankenkasse aufklären. Vor allem gilt das dann, wenn sich aus persönlicher Familienplanung Änderungen ergeben haben, die nicht vorherzusehen waren. Nur wenn konkrete Vergleichsberechnungen über künftige Kosten erstellt werden sollen, müssen die Nachteile der PKV aufgezeigt werden.
Oberlandesgericht Celle, Aktenzeichen 8 U 189/07

Erhöhung der Beiträge

Versicherungen müssen ihren Kunden auf Verlangen den Berechnungsbogen für ihre Beitragskalkulationen zur Einsicht überlassen. Der Versicherte hat ein Recht auf Transparenz und Nachvollziehbarkeit seiner Beiträge. Nur ist die Versicherung nicht verpflichtet, sämtliche Berechnungsgrundlagen offenzulegen. Das gehört nach Ansicht des Gerichtes zu den schützenswerten Unternehmensinteressen.
Oberlandesgericht Stuttgart, Aktenzeichen 10 W 84/06

Ärztliche Honorare

Großzügige Abrechnung: Auch eine durchschnittliche ärztliche Leistung kann mit einem Faktor von 2,3 abgerechnet werden. Die Gebührenordnung erlaubt die Berechnung normaler Leistungen zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes.
Bundesgerichtshof, Aktenzeichen III ZR 54/07

Krankentagegeld

Eine geringfügige Tätigkeit während einer Erholungsphase berechtigt eine private Krankenversicherung nicht, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Einem Selbständigen, der krankgeschrieben ist und kleinere Arbeiten ausführt, darf deshalb die Tagegeldversicherung nicht gekündigt werden. Das gilt erst recht für die gesamte Krankenversicherung.
Bundesgerichtshof, Aktenzeichen IV ZR 129/06

Künstliche Befruchtung

Eine gesetzliche Krankenkasse muss die Kosten für eine künstliche Befruchtung nicht übernehmen, wenn der Ehepartner privat versichert ist und seine Krankenversicherung die Kosten übernehmen würde.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Aktenzeichen L 4 KR 53/03

Ist durch die künstliche Befruchtung eine Schwangerschaft entstanden und positiv verlaufen, muss die private Krankenversicherung keine Kosten für erneute Versuche übernehmen. Die Ursache für die Behandlung, nämlich die Kinderlosigkeit, ist dann behoben.
Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 25 U 4788/03

Potenzpille auf Rezept

Wurde Viagra aus medizinischen Gründen verordnet, kann die private Krankenversicherung die Kostenübernahme nicht ablehnen. Auch wenn die Einnahme von Viagra und die Ausübung des Geschlechtsverkehrs durch eine bestehende Herz-Kreislauf-Erkrankung eine hohe Gefährdung bedeutet, muss die Krankenkasse die Kosten tragen. Die Risikoabwägung ist Sache des Patienten.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 12 U 32/03

Arbeitsloser Privatpatient

Ein Arbeitsloser bekommt als Zuschuss zu seiner Krankenversicherung vom Staat nur den Beitragssatz, den die gesetzliche Krankenversicherung fordern würde. Dabei ist es nicht von Bedeutung, welche Beträge der Versicherte tatsächlich zu zahlen hat.
Landessozialgericht NRW, Aktenzeichen L 19 AL 41/07

Privat versichert nach Ehescheidung

Nach einer Trennung hat ein Ehepartner Anspruch auf eine private Krankenversicherung, wenn in der Ehe eine solche Absicherung bestand. Es muss aber ein Selbstbehalt-Tarif akzeptiert werden. Außerdem wird ein imaginärer Arbeitgeberanteil angerechnet, der bei einer Berufstätigkeit fällig würde. Der geschiedene Ehepartner könnte schließlich zur Arbeit gehen.
Oberlandesgericht Brandenburg, Aktenzeichen 9 UF 115/05

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