Donnerstag, 8. Mai 2008, 7:00 Uhr

Keine Zuzahlung bei geringem Einkommen

Familien mit geringem Arbeitseinkommen können und müssen von der Zuzahlung zu Medikamenten, Behandlungen oder Aufenthalten im Krankenhaus befreit werden.

Keine Zuzahlung bei geringem EinkommenVor Kurzem waren Urteile des Bundessozialgerichtes (BSG) in Kassel ergangen, die eine generelle Zuzahlungsbefreiung von Hartz-IV-Empfängern nicht zugelassen haben. Auch Bezieher von ALG II müssen demzufolge Zuzahlungen bis zu ihrer Belastungsgrenze leisten. Die neuen Urteile des Bundessozialgerichtes in Kassel sagen im Gegensatz dazu, dass diese Urteile nicht ungeprüft übertragbar sind.

So sollen sie keine Geltung für Personen haben, die eigenes, wenn auch geringes Einkommen aus Lohn oder Rente beziehen. Sind die Einkünfte für den Lebensunterhalt nicht ausreichend, können sie durch Sozialleistungen angehoben werden. In solchen Fällen ist es den Krankenkassen nicht erlaubt, allgemeine Pauschalbeträge zur Berechnung zugrunde zu legen.

Es ist nach diesen Urteilen nicht rechtens, die gleichen Zuzahlungen zu verlangen wie von Versicherten, die ausschließlich von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II leben. (Aktenzeichen: B 1 KR 20/07 R und B 1 KR 5/07 R)

Allgemeine Ortskrankenkassen rechnen anders

Die beklagte AOK Bayern sowie die AOK Baden-Württemberg hatten in zwei Fällen nicht das tatsächliche Familieneinkommen für die Berechnungen der Belastungsgrenze herangezogen, sondern fiktive Einnahmen in Höhe des Regelsatzes der Sozialhilfe. Nach dieser – im Grunde genommen „aus der Luft gegriffenen“ Summe haben die Krankenkassen die Höhe der Zuzahlungen berechnet.

In den Augen der gesetzlichen Krankenkassen stand fest: Sozialhilfeempfänger sind verpflichtet, Zuzahlungen zu leisten. Es gab keinen Anlass, diese Regelungen nicht genauso auf die Situation der Kläger zu übertragen. Schließlich würden auch sie Sozialhilfe empfangen.

Fiktives Einkommen unzulässig

Wenn die Kassen die Zuzahlungsgrenze berechnen, werden alle Einkünfte einer Familie addiert. Dann werden Freibeträge für mitversicherte Familienangehörige und die Kinder abgezogen. In den beiden verhandelten Fällen gingen diese Freibeträge über das gesamte Einkommen hinaus. Es wäre also ein negativer Betrag zur Berechnung der Belastungsgrenze herangezogen worden. Das war jedoch für die Kasse nicht möglich und offensichtlich auch nicht akzeptabel. Also wurde ein angenommenes Einkommen, nämlich das Zwölffache des monatlichen Eckregelsatzes der Sozialhilfe zur Berechnung herangezogen.

Sozialhilfe ist nicht gleich Sozialhilfe

Das Bundessozialgericht wies die Krankenkassen in diesen beiden Fällen zurecht. Wenn die Kläger auch ergänzende Sozialhilfe zur Aufstockung des Lebensunterhaltes beziehen, dürfen sie trotzdem nicht so behandelt werden wie Menschen, die ihren Lebensunterhalt ausschließlich über die Sozialhilfe bestreiten. Die Regelung von Zuzahlungen der „lupenreinen“ Hartz-IV-Empfänger darf also auf Menschen mit lediglich ergänzender Sozialhilfe keine Anwendung finden.

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