Montag, 2. Juni 2008, 10:44 Uhr

Urteile zur gesetzlichen Krankenversicherung

Eine gesetzliche Krankenkasse ist nicht verpflichtet, einem Rollstuhlfahrer eine mobile Rampe zur Verfügung zu stellen. Allerdings kann ein derartiger Anspruch bei der Agentur für Arbeit geltend gemacht werden, wenn der Behinderte berufstätig ist.

Urteile zur gesetzlichen KrankenversicherungDiese Entscheidung traf das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (AZ L 5KR 115/06). Der Kläger hatte eine Muskelschwäche und war auf den Rollstuhl angewiesen. Bei seiner Krankenkasse stellte er den Antrag auf einen Elektrorollstuhl mit Zubehör. Der Rollstuhl wurde bewilligt, nicht aber eine mobile Auffahrrampe. Ohne diese Rampe konnte der behinderte Mann nicht mit seinem schweren Rollstuhl in ein Transportfahrzeug gelangen. Der Kläger kaufte eine Rampe auf eigene Kosten und verklagte die gesetzliche Krankenkasse beim Sozialgericht Speyer auf Kostenerstattung. Das Gericht wies die Klage ab, woraufhin der Kläger in die Berufung beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eintrat. Weil der Rollstuhlfahrer eine überbetriebliche Ausbildung absolvierte, wurden Vertreter der Bundesagentur für Arbeit zur Verhandlung geladen.

Das Urteil: Krankenkasse zahlt nicht - Arbeitsagentur Ja

Das LSG Rheinland-Pfalz wies die Klage ebenfalls ab. Ein Hilfsmittel muss von der Krankenkasse nur gezahlt werden, wenn es die Folgen einer Behinderung ausgleicht. Das hat aber nur den Sinn eines grundsätzlichen Ausgleiches. Es kann und muss kein absoluter Ausgleich zwischen Behinderten und nicht behinderten Menschen gewährleistet sein. Die mobile Rampe bedeutet keine absolut notwendige Sicherung von Grundbedürfnissen. Allerdings verurteilte das Gericht die Arbeitsagentur, die Ausgaben für die Rampe zu tragen. Trotz der schweren Behinderung müsse dem Kläger eine Berufsausbildung ermöglicht werden, damit er am Arbeitsleben teilnehmen könne. Da er ohne diese Rampe seine Ausbildungsstätten nicht erreichen könne, muss die Agentur für Arbeit die Kosten übernehmen.

Der 2. Fall: Krankengeld bei rückwirkend bewilligter Rente?

Wird eine Altersrente rückwirkend genehmigt, hat der Versicherte keinen Anspruch mehr auf Krankengeld. Das gilt von dem Datum ab, zu dem die Rente rückwirkend bewilligt wurde. (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, AZ L 9 KR 1071/05)

Die Klägerin erhielt seit dem 01. Dezember 2003 Krankengeld von ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Der medizinische Dienst der Krankenversicherungen stellte in einem Gutachten vom 29. Januar 2004 fest, dass die Frau vom 07. Februar 2004 an wieder leichte Tätigkeiten ausüben könne. Die Krankenkasse lehnte daraufhin die weitere Zahlung von Krankengeld ab. Beim Sozialgericht Berlin wurde Klage auf weitere Zahlung von Krankengeld erhoben. Am 30. Juni 2004 erhielt die Klägerin den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, dass ihr rückwirkend zum 01. Februar 2004 die volle Rente für Schwerbehinderte bewilligt wurde.

Das Urteil: Kein Anspruch auf Fortzahlung des Krankengeldes

Das Sozialgericht Berlin wies die Klage zurück. Auch die Berufung vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte keinen Erfolg. Die Richter führten aus, dass die Klägerin keinerlei Anspruch auf Fortzahlung des Krankengeldes habe. Der Anspruch auf Krankengeld endet mit dem Beginn der Rente. Es ändert auch nichts daran, dass die Klägerin zu Beginn der Klage noch keine Rente bezogen habe. Entscheidend sei der im Rentenbescheid festgelegte Termin, nämlich der 01. Februar 2004. Das Krankengeld wird gezahlt, um den Verlust von Arbeitsentgelt ausgleichen. Die Klägerin könne aber mit dem Eintritt in den Rentenbezug kein Arbeitseinkommen mehr verlieren. Also schließt der Bezug von Altersrente den Anspruch auf Krankengeld vollständig aus.

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