Montag, 23. Juni 2008, 9:22 Uhr

Kein Anspruch auf Medikament ohne Zulassung

Für eine Epileptikerin besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein Arzneimittel, das keine deutsche Zulassung hat. So entschied in Nordrhein-Westfalen das Landessozialgericht durch Urteil. (LSG NRW,Az. L5 KR 115/07).

Kein Anspruch auf Medikament ohne Zulassung Die Klägerin war gesetzlich krankenversichert. Sie litt unter Epilepsie, Depressionen und Angstzuständen. Seit 1978 stand sie unter Behandlung mit dem Medikament Maliasin, dessen deutsche Zulassung im Jahr 2004 beendet war. Die Klägerin ließ sich das Medikament weiterhin auf Privatrezept verordnen. Im Juli 2005 wurde ein Antrag bei der Krankenkasse auf weitere Kostenübernahme für das fragliche Medikament gestellt.

Positive Wirkung der Arznei

Zur Begründung des Antrags stellte ein Nervenarzt ein Attest aus. Die Bescheinigung sagte aus, dass die Klägerin mit dem Medikament Maliasin ohne Anfälle geblieben sei. Deshalb sei die Fortsetzung der Anwendung angebracht. Eine weitere Bescheinigung einer Nervenärztin vom Gesundheitsamt des Kreises Viersen führte aus, dass die Patienten große Ängste vor einer Medikamentenumstellung habe.

Alternativen waren vorhanden

Die Krankenkasse forderte vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung eine Stellungnahme an. Dort wurde festgestellt, dass in Deutschland alternative Medikamente für die Behandlung der Epilepsie vorhanden seien. Die Ängste und Bedenken der Klägerin seien zwar nachzuvollziehen, würden aber an den Fakten nichts ändern. Die Klägerin müsse eine Medikamentenumstellung hinnehmen.

Keine Kostenübernahme ohne Zulassung

Der Antrag auf Kostenübernahme von Maliasin wurde abgelehnt, ebenso wies die Krankenkasse den Widerspruch der Klägerin zurück. Auch die Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf wurde abgewiesen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wies ebenfalls die Berufung der Klägerin ab. Nach Ansicht des Gerichtes hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Versorgung mit diesem speziellen Medikament. Maliasin gehört nicht zu den Leistungen, die von der Krankenkasse zu erbringen sind. Weder in Deutschland noch in der gesamten EU ist dieses Mittel zugelassen.

Verfassungsrechtlicher Anspruch nur bei seltener Krankheit

Nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes kann ein in Deutschland nicht zugelassenes Arzneimittel nur dann verordnet werden, wenn die zu behandelnde Krankheit so selten ist, dass es keine systematische Erforschung gibt. Das trifft jedoch auf die Epilepsie nicht zu.

Es gibt allerdings einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf die Versorgung mit Arzneimitteln. Diese Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes bezieht sich jedoch auf lebensbedrohliche oder tödliche Krankheiten, für die es keine andere Therapie gibt. Zur Behandlung der Epilepsie stehen aber ausreichend zugelassene Medikamente zur Verfügung. Die Klägerin habe die Medikamentenumstellung aus persönlichen Gründen abgelehnt. Wenn auch Ängste und Vorbehalte mit einer solchen Umstellung verbunden sein mögen, muss der Konflikt mit psychologischen und psychotherapeutischen Mitteln gelöst werden.

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