Montag, 15. September 2008, 9:43 Uhr

Neues Sonderkündigungsrecht für Krankenkassen ab 2009

Zum 01. Januar 2009 geht der Gesundheitsfonds an den Start. Bei den gesetzlichen Krankenkassen gibt es im Zuge der Reformumsetzungen eine Menge Neuerungen. Dazu gehören auch neue Regelungen für Sonderkündigungen.

Neues Sonderkündigungsrecht für Krankenkassen ab 2009Zum Einführungstermin des Gesundheitsfonds wird ein einheitlicher Beitrag für alle gesetzlichen Krankenkassen gelten, dessen Höhe die Bundesregierung festsetzen wird. Wenn nun für eine Krankenkasse diese Gelder nicht ausreichen, kann sie einen Zusatzbeitrag von den Versicherten verlangen. Die Krankenkasse muss ihren Versicherten einen Monat vorher ankündigen, dass sie einen zusätzlichen Beitrag erheben wird. In dieser Konstellation haben die Mitglieder der betreffenden Krankenkasse ein außerordentliches Kündigungsrecht. Bis zum Termin der ersten Fälligkeit des Zusatzbeitrages kann ein Versicherter dieser Krankenkasse die Mitgliedschaft kündigen.

Einheitsbeitrag ist unstrittig

Dieses Recht auf Sonderkündigung gilt jedoch nicht für den allgemeinen Beitragssatz. Der wird einheitlich festgelegt und muss hingenommen werden, egal wie hoch er sein wird. Der Zusatzbeitrag ist aber ein Kündigungsgrund. Er darf höchstens ein Prozent der beitragspflichtigen Bezüge eines Versicherten haben. Die Krankenkasse kann jedoch ohne individuelle Prüfungen des Einkommens bis zu acht Euro monatlich als zusätzlichen Beitrag von jedem ihrer Mitglieder verlangen. Doch wenn eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, den sie bereits verlangt hat, noch weiter erhöht, hat der Versicherte das Recht, seine Mitgliedschaft zu beenden.

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Auch bei Prämienkürzung Kündigung möglich

Der Gegenpol zu den Zuzahlungen sind die Prämienzahlungen. Die sind bei dem neuen Gesundheitsfonds auch erlaubt, wenn eine Kasse gut wirtschaftet und ihre Mitglieder an den Überschüssen beteiligen will. Dann kann sie Prämien auszahlen. Wenn nun die Krankenkasse aus irgendwelchen Gründen bereits gezahlte Prämien wieder kürzen will, haben die beteiligten Versicherten ebenso ein Sonderkündigungsrecht. Auch hier besteht eine Frist von der Ankündigung der Maßnahme bis zur ersten Kürzung.

Prämienzahlungen sehr fraglich

Ob überhaupt die Möglichkeit für solche Sonderkündigungen kommen wird, sei aber noch dahingestellt. Der Einheitsbeitrag steht noch nicht einmal fest. Keine Krankenkasse kann abschätzen, ob dieser Einheitsbeitrag ausreichen wird oder ob sie Zusatzbeiträge erheben muss. Niemand kann verlässlich vorhersagen, ob es überhaupt Prämienzahlungen geben wird.

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