Montag, 20. Oktober 2008, 17:43 Uhr

Gleiche Rechte: So können Krankenkassen pleite gehen

Das neue Insolvenzrecht für Gesetzliche Krankenkassen ist abgesegnet. Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Org-WG) regelt die Art und Weise, wie sich zahlungsunfähige Krankenkassen aufzulösen haben.

Gleiche Rechte So können Krankenkassen pleite gehen Eine Insolvenzregelung für Gesetzliche Krankenkassen war aus unterschiedlichen Gründen notwendig geworden. Der Wettbewerb zwischen den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) wurde –politisch gewollt - immer größer. Die Versicherten konnten ihre Krankenkasse immer stärker selbst bestimmen, so dass sich das Risiko einer Pleite der einzelnen Krankenkasse stetig vergrößert hat. Die Bildung von Zusammenschlüssen wurde erleichtert, auch Fusionen verschiedener Kassenarten wurden unterstützt. Ohne ein einheitliches Insolvenzrecht würden die Ziele und Grundsätze der Gesundheitsreform, würden Aufbau und Funktion des Gesundheitsfonds nicht möglich sein.

Pleitemöglichkeit für alle

Bisher waren die rechtlichen Regelungen nicht einheitlich. Insolvenzen gab es nur bei bundesunmittelbaren Krankenkassen, also vorrangig bei den Ersatzkassen, die der Aufsicht des Bundes unterstehen. Landesunmittelbare Krankenkassen wie die AOKen konnten nicht insolvent werden, weil die Bundesländer für diese Krankenkassen Verantwortung übernehmen mussten. Doch nun können alle Krankenkassen gleichermaßen zahlungsunfähig werden. Durch die Einführung des Gesundheitsfonds mit dem festgesetzten Einheitsbeitrag hat keine Krankenkasse Einfluss auf die Zuteilung der Finanzmittel. Damit ist auch die Länderaufsicht nicht mehr zuständig.

Leistungen auch bei Insolvenz garantiert

Die gute Nachricht ist, dass weder Versicherte noch Mediziner Sorge haben müssen, dass eine zahlungsunfähige Krankenkasse ihre Ansprüche nicht mehr bedienen kann. Zunächst springen hier die anderen Krankenkassen der gleichen Sorte ein, also BKK für BKK, IKK für IKK und so fort. Damit durch solche Rettungsringe andere Krankenkassen in der Folge nicht ebenfalls in die Pleite getrieben werden, sind solche Zahlungen auf ein Prozent des Gesamtvolumens der Jahreszahlungen aus dem Gesundheitsfonds begrenzt. Reicht das nicht aus, werden die anderen Kassenarten ebenfalls zur Konsolidierung herangezogen.

Mitarbeiter abgesichert

Auch die Mitarbeiter der Krankenkassen sind abgesichert. Die Krankenkassen unter Landesaufsicht müssen in den Pensions-Sicherungsverein einzahlen. Nun gilt das erst zum 01. Januar 2010, so dass nur zukünftige Ansprüche damit abgedeckt sind. Für die real existierenden Versorgungszusagen wird der Spitzenverband Bund in die Pflicht genommen. Diese Ausgaben kann sich der Verband wiederholen. Auch hier gilt: Zunächst sind die Krankenkassen der gleichen Kassenart in der Pflicht, dann die anderen Krankenkassen.

Vorbeugen durch Transparenz

Allgemein will das Gesetz gegen Überschuldungen vorgehen. Die Insolvenz einer gesetzlichen Krankenkasse soll in jedem Fall eine Ausnahme bleiben. Dabei soll die Annäherung an das Handelsgesetzbuch Hilfestellung leisten. Ab 2010 werden die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, ihre Bücher nach einheitlichen Regeln und bestimmten Vorschriften zu führen. Es wird erweiterte Informationspflichten dem Spitzenverband sowie der Aufsichtsbehörde gegenüber geben. Die Kontrollmöglichkeiten dieser Aufsichtsgremien wurden beträchtlich erweitert.

Pleite doch nicht gleich Pleite

Doch Kritiker bezweifeln die Anwendbarkeit des Insolvenzrechtes auf die Unternehmen der GKV. Die rechtliche Grundlage, dass angeschlagene Unternehmen aus eigener Kraft zur Verbesserung ihrer Finanzsituation beitragen können, ist auf die GKV nur in begrenztem Umfang anwendbar. Sowohl Leistungsumfang als auch die Pensionsansprüche der Mitarbeiter sind gesetzlichen Regelungen unterworden. Zudem haben die Krankenkassen kaum Einfluss auf die Struktur ihre Versicherten. Nicht zuletzt aus diesen Gründen sind langfristige Übergangsregelungen vorgesehen. Ab 2010 müssen die Krankenkassen entsprechendes Deckungskapital für Versorgungsansprüche bilden, allerdings im maximalen Zeitraum von 40 Jahren.

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