Montag, 3. November 2008, 7:30 Uhr

Fehler im Krankenhaus - Klinik muss haften

Hat ein Patient in einem Krankenhaus im Zusammenhang mit einer Behandlung einen Unfall, so muss die Klinik haften. Mit diesem Urteil entsprach das Landgericht Kassel der Klage einer privaten Krankenversicherung. Die Klinik muss nun Schadenersatz leisten.

Fehler im Krankenhaus Klinik muss haftenMit dieser Entscheidung vom November 2007, die erst jetzt veröffentlicht wurde, gab das Landgericht Kassel der Klage einer privaten Krankenversicherung recht. Der Versicherer hatte gegen das Krankenhaus auf Schadenersatz geklagt. Ein Patient im Alter von 85 Jahren hatte in einer Fachklinik eine physiotherapeutische Behandlung bekommen. Als er nach einer Ganzkörpermassage versuchte, ohne Hilfe von der Liege aufzustehen, geriet der ältere Herr ins Straucheln und stürzte zu Boden. Bei diesem Sturz brach er sich einen Brustwirbel.

Schwerwiegende Unfallfolgen

Der Mann konnte das Krankenhaus nicht wie geplant verlassen, denn durch den Unfall musste er zwei Wochen länger in der Klinik bleiben. Es wurden zusätzliche Behandlungen nötig, und der Patient war gezwungen, sechs Monate lang ein Korsett zu tragen. Auch nach dieser Prozedur hatte der alte Herr noch wochenlang unter starken Schmerzen zu leiden.

Klinik sah kein Verschulden

Die private Krankenversicherung war nun für alle zusätzlich entstandenen Kosten aufgekommen. Sie verlangte aber von der Klinik die Erstattung aller bereits entstandenen Ausgaben und auch die Übernahme von zukünftigen Kosten, die als Folge des Unfalls entstehen werden. Die Krankenversicherung war der Meinung, dass der Masseur den Unfall verschuldet habe. Er hätte seinem bereits sehr betagten Patienten nicht gestatten dürfen, ohne Hilfe von der Massageliege aufzustehen. Das Krankenhaus lehnte eine Kostenübernahme und alle Schuldzuweisungen ab.

Gericht machte Personal verantwortlich

Die Richter des Landgerichtes Kassel jedoch gaben dem privaten Krankenversicherer recht. Ihrer Meinung nach war der Sturz des Patienten ist auf einen Fehler des Personals zurückzuführen. Die Betreuung eines Patienten im Verlauf einer Massage und auch nach ihrem Abschluss gehört zu den Aufgaben des Pflegepersonals. Vor allem bei Patienten in fortgeschrittenen Alter muss deren Gebrechlichkeit in besonderem Maß berücksichtigt werden.

Kein Schadenersatz bei korrektem Verhalten

Der Schadenersatz hätte nur dann nicht gezahlt werden müssen, wenn die Klinik das korrekte Verhalten des Mitarbeiters hätte nachweisen können. Dazu war die Klinik aber nicht in der Lage, so dass das Gericht von einer schuldhaften Verletzung der Pflichten ausging. Also haftet die Klinik und muss die Kosten übernehmen. (Landgericht Kassel, Az.: S O 1488/06)

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