Behinderung
Urteil: Krankenkasse muss mobile Haltegriffe zahlen
Mittwoch, 14. Jan 2009, 06:30
Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Hilfsmittel.
Ob ein Hilfsmittel tatsächlich ein Hilfsmittel oder aber ein simpler Gebrauchsgegenstand ist, wird davon bestimmt, ob dieser Gegenstand speziell für Kranke und Behinderte entwickelt und angefertigt wurde. Die Klägerin musste starke Beschränkungen ihrer gesamten Bewegungsfähigkeit hinnehmen. Linksseitig hatte sie eine Knieprothese, so dass sie das Knie nicht richtig beugen konnte. Es war für die 1949 geborene Frau schwierig, ihre Badewanne zu verlassen. Sie konnte das nur über den "Vierfüßlerstand", musste sich stark festhalten und hatte große Mühe, sich aus der Badewanne herauszubewegen.
Haltegriffe wurden abgelehnt
Im Juli 2007 bekam die Klägerin von ihrer Krankenkasse einen Badewannenlift zur Verfügung gestellt. Die Ausmaße der Badewanne der Klägerin waren jedoch nicht passend, also gab sie den Lift zurück. Der Rehabilitationsberater riet der Klägerin zur Nutzung von mobilen Badewannengriffen mit Saugnäpfen, um ihr das Ein- und Aussteigen aus der Wanne zu erleichtern. Die Frau stellte bei ihrer Krankenkasse den Antrag auf zwei solcher Griffe. Der Antrag wurde jedoch abgelehnt, weil die Funktionstauglichkeit dieser beweglichen Bügel noch nicht geprüft worden sei.
Griffe sind zertifiziert
Die Klägerin machte geltend, dass die Griffe Tüv-geprüft seien, hätten eine CE-Kennzeichnung, seien als medizinisches Produkt anerkannt und hätten eine Pharmazentralnummer. Außerdem würden die Griffe bald eine Hilfsmittelnummer bekommen und dann auch in das GKV-Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen werden. Doch auch diese Einwände gegen die Ablehnung konnten die Auffassung der Krankenkasse nicht erschüttern. Sie wies auch den Widerspruch ab: Die Badewannengriffe seien alltägliche Gebrauchsgegenstände. Deshalb wäre die Krankenkasse nicht verpflichtet, die Kosten dafür zu übernehmen. Gegen diesen Bescheid klagte die Frau beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
Richter stufen mobile Haltegriffe als Hilfsmittel ein
Die Richter konnten den Ausführungen der Klägerin folgen und gaben ihr Recht. Das Sozialgesetzbuch sieht die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln vor, wenn sie als Ausgleich für eine Behinderung unerlässlich sind. Die Unterscheidung zwischen Hilfsmitteln und Gebrauchsgegenständen hängt davon ab, ob der betreffende Gegentand speziell für kranke und behinderte Menschen konzipiert, entwickelt und produziert wurde. Gegenstände oder Geräte, die mit solcher Absicht hergestellt wurden und ausnahmslos oder überwiegend von Kranken oder Behinderten benutzt werden, sind keine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens.
Hilfsmittelverzeichnis nur Orientierungshilfe
Den Beweis, dass die fraglichen Griffe als Hilfsmittel zu klassifizieren sind, sieht das Gericht im Verzeichnis der Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenkassen. Dort sind mobile Hilfen zum Einsteigen und Aufrichten aufgeführt. Wenn auch die ganz konkreten Griffe, die die Klägerin beantragt hatte, nicht in diesem Verzeichnis zu finden sind, könne das der Klägerin nicht angerechnet werden. Die Griffe hätten die TÜV-Prüfung überstanden und hätten ein CE-Zertifikat. Die Richter am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen machten einen Tatbestand besonders deutlich: Es ist kein Ablehnungsgrund, dass die speziellen Griffe nicht im Hilfsmittelverzeichnis der GKV stehen. Dieses Verzeichnis ist nicht bindend. Es hat keinen verbindlichen oder endgültigen Charakter, sondern soll nur einen Überblick bieten. (Aktenzeichen L 16 B 60/08 KR)





