Sozialgericht Hannover
Krankenkasse muss Einsatz der Bundesmarine zahlen
Donnerstag, 25. Jun 2009, 06:30
Kassen müssen bei Einsätzen der Marine zahlen.
Das war geschehen: An Bord eines Fischkutters, der die Ostsee nördlich von Rügen befuhr, befand sich ein Fahrgast. Dieser Gast verletzte sich und zog sich eine stark blutende Wunde am Kopf zu. Die Verletzung war offensichtlich so gravierend, dass der Fischkutter per Notruf um Hilfe ersuchte. Ein Marineboot der deutschen Bundesmarine konnte den Notruf empfangen, ebenso wie ein Rettungsboot der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger. Dieses Boot aber hätte 20 Minuten länger gebraucht als das Schiff der Bundesmarine, um an die Stelle des Unfallgeschehens zu gelangen. Das Boot der Bundesmarine war zur Stelle, der Bootsmann versorgte den Verletzten und verband die Wunde.
Kostenforderung zu Recht
Die Bundesmarine stellte nun der Krankenkasse eine Rechnung in Höhe von rund 1.750 Euro aus. Diese Kosten hatte der Rettungseinsatz verursacht. Man war bei der Bundesbehörde der Ansicht, dass hier ein Geschäft ohne Auftrag für die Krankenkasse ausgeführt wurde. Die Krankenkasse aber widersprach der Forderung, weil es dafür keine Rechtsgrundlage geben sollte. Die Marine rief das Gericht an, und die Richter des Sozialgerichtes in Hannover beurteilten die Sachlage im Sinne der Kläger. Sie bestätigten die Berechtigung der Klage ebenso wie den Anspruch auf Übernahme der Kosten. Das ergebe sich aus den Regeln über die "Geschäftsführung ohne Auftrag".
Regeln der "Geschäftsführung ohne Auftrag"
Diese Regelungen kommen immer dann zur Anwendung, wenn jemand (Geschäftsführer) eine Tätigkeit für einen anderen (Geschäftsherr) übernimmt und ausführt, ohne dass er dafür einen Auftrag oder in irgendeiner Form die Berechtigung dazu hat. In einem solchen Kontext müssen Bewusstsein und Wille zu einem "fremden Geschäft" vorhanden sein. Daraus ergibt sich folgerichtig, dass der Geschäftsführer als Beauftragter anzusehen ist und die Übernahme der angefallenen Kosten fordern könne. Die Übernahme des Geschäftes muss dabei dem vermuteten Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprechen.
Marine handelte im Sinne der Krankenkasse
Die Klägerin, so die Sozialrichter, übernahm ein objektiv fremdes Geschäft. Denn die Rettung im Notfall sei als Krankenkassenleitung für gesetzlich Krankenversicherte festgeschrieben. Im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) sind die Fahrten und die Kosten der Rettungsdienste abgesteckt. Die für das Gericht relevante Auslegung der Vorschriften besagt, dass auch Fahrten des Notarztes im Leistungsspektrum für gesetzlich Krankenversicherte enthalten sind. Das gilt dann, wenn solche Fahrten notwendig sind, um die Lage vor Ort zu klären und notwendige Maßnahmen einzuleiten. Dabei ist es gleichgültig, ob dann tatsächlich ein Transport des Versicherten nötig wird.
Rettungsfahrten im Leistungskatalog
Deshalb sei kein Unterschied auszumachen, ob ein Einsatz durch einen Notarzt ausgeführt werde oder ob Sanitätspersonal eine Erstversorgung vornimmt. Auch in der vorliegenden Situation, einer Rettung auf See, sei es durchaus angemessen, dass ein Boot mit Sanitätspersonal den Patienten zunächst versorge. Der Grund war einfach, dass dieses Boot früher am Ort des Geschehens sein konnte als der Notarzt. Vor allem sei es dem Verletzten dienlich, den das bedeutet unter Umständen sehr wichtigen Zeitgewinn. Die Krankenkasse muss also die Kosten der Aktion übernehmen. (Aktenzeichen S 19 KR 672/08)





