Pflegeversicherung

Wer hat Anspruch?

Pflegebedürftige

Der Begriff Pflegebedürftigkeit bezieht sich nicht nur auf das Gebiet der Altenpflege, sondern auch auf weitere und auch jüngere Personengruppen, welche aufgrund einer Behinderung den Alltag nicht selbstständig bewältigen können.

Eine Pflegebedürftigkeit liegt gemäß dem Gesetzgeber vor, sofern eine Person bedingt durch eine Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht in der Lage ist alltäglichen Verpflichtungen, Aktivitäten und Aufgaben nachzugehen und deshalb Hilfe benötigt, diese Defizite auszugleichen. Die helfenden Maßnahmen können hauswirtschaftlicher oder pflegender Art sein und durch Angehörige, aber auch durch Fachkräfte eines ambulanten Pflegedienstes sowie Pflegeheimes erbracht werden.

Ursachen der Pflegebedürftigkeit

Als wesentliche Faktoren des Hilfebedarfs werden körperliche, geistige und seelische Krankheiten sowie Behinderungen bezeichnet.

Dies kann sich auf folgende Krankheitserscheinungen beziehen:

  • Verluste, Lähmungen oder weitere Funktionsstörungen am Bewegungs- und Stützapparates
  • Funktionsstörungen der inneren Organe oder Sinnesorgane
  • Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen

Pflegebedürftigkeit maßgeblich für Pflegestufe

Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nicht nach Art oder Schwere einer Krankheit bzw. Behinderung, sondern nach dem Umfang der Pflegebedürftigkeit bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des Alltages. Dementsprechend wird der Pflegebedürftige gewöhnlich einer der drei Pflegestufen zugeordnet:

  • Pflegestufe I- erhebliche Pflegebedürftigkeit, Pflegebedarf von mindestens 90 Minuten täglich
  • Pflegestufe II- schwere Pflegebedürftigkeit, Pflegebedarf von mindestens 120 Minuten täglich
  • Pflegestufe III- schwerste Pflegebedürftigkeit, Pflegebedarf von mindestens 240 Minuten täglich

Im März 2008 hat der Bundestag umfangreiche Änderungen der Pflegeversicherung beschlossen. Seither existiert zusätzlich eine Pflegestufe Null, in welche Betroffene mit einem Pflegebedarf von weniger als 90 Minuten, aber mit eingeschränkten Alltagskompetenzen eingeordnet werden. Zudem erfolgte eine Erweiterung der Pflegestufe III mittels einer Härtefallregelung, sodass Patienten mit einem ununterbrochenen Pflegebedarf durch eine Fachkraft besondere Aufwendungen erhalten.

Je nach Pflegestufe wird dem Versicherungsnehmer eine bestimmte Summe Pflegegeld zugesprochen. Voraussetzungen dafür ist jedoch eine nachweisbare Pflegebedürftigkeit von mindestens sechs Monaten. Gesetzliche Versicherte erhalten häufig bestimmte Sachleistungen, wie zum Beispiel indem ein Pflegedienst bereitgestellt wird. Findet jedoch eine familiäre Pflege in häuslicher Umgebung statt, so können auch Geldaufwendungen gewährleistet werden. Mitglieder der privaten Vorsorge erhalten hingegen ausschließlich festgelegte Geldbeträge, sodass sich jene selbstständig um Pflegefachkräfte zu bemühen und zu finanzieren haben.

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