Private Krankenversicherung Versicherungspflichtgrenze
Versicherungspflichtgrenze 2008
Die Versicherungspflichtgrenze oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze regelt die Versicherungpflicht und den Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung. Liegt das Jahresarbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze wird die Versicherungspflicht für die gesetzliche Krankenversicherung aufgehoben, es besteht dann Wahlfreiheit.
Mit dieser Versicherungsfreiheit ist der Weg in die private Krankenversicherung geebnet. Die Möglichkeit als freiwillig versichertes Mitglied weiterhin in der GKV zu verbleiben, besteht ebenfalls. Die Versicherungspflichtgrenze wird jährlich von der Bundesregierung dem Bruttogehaltsniveau, ausgehend vom Vorjahr, angepasst.
Gibt das Jahreseinkommen an, bis zu der die Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt. Ist das Einkommen
höher, kann in die Private Krankenversicherung gewechselt werden.
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Berechnung des Bruttojahresentgeldes
Zur Berechnung des Bruttojahresentgeldes werden monatliche Lohn- und Gehaltszahlungen, wiederkehrende Einmalzahlungen (wie Weihnachts- und Urlaubsgeld), Sachbezüge, Vermögenswirksame Leistungen, pauschale Überstundenvergütungen und Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtigen Zweitbeschäftigungen herangezogen. Der Einfluss der Gesundheitsreform 2007 ist in Bezug auf die Pflichtgrenze deutlich zu spüren. Mit Inkrafttreten der Reform muss die Einkommensgrenze drei Jahre in Folge überschritten werden und das zukünftige Jahreseinkommen ebenso voraussichtlich darüber liegen.
Überschreitung / Unterschreitung der Pflichtgrenze
Mit Überschreitung des Jahreseinkommens, z.B. durch eine dauerhafte Lohnerhöhung, wird die Versicherungspflicht zum Ende des Kalenderjahres aufgehoben. Dabei wird davon ausgegangen, dass das erhöhte Bruttojahreseinkommen über der für das nächste Jahr geltenden Versicherungspflichtgrenze liegt.
Wird im Laufe des Kalenderjahres die Einkommensgrenze unterschritten, setzt die Versicherungpflicht automatisch ab dem Zeitpunkt der Unterschreitung ein. Auf Antrag und unter Einhaltung strenger Voraussetzungen kann bei jeder Krankenkasse die Versicherungsbefreiung nach § 8 SGB V zurück erwirkt werden.
Die besondere Versicherungspflichtgrenze
Zu unterscheiden ist die allgemeine Versicherungspflichtgrenze (2008: 48.150 Euro jährlich) von der Besonderen (2008: 43.200 Euro jährlich oder 3.600 Euro monatlich). Mit der Erhöhung der Grenze im Jahr 2003 von 40.500 Euro auf 45.900 Euro jährlich, wären viele Privat-Versicherte wieder versicherungspflichtig geworden. Um dieser Einmaligkeit entgegenzuwirken, wurde die besondere Versicherungspflichtgrenze ins Leben gerufen.
Für Arbeitnehmer, die zum 31.Dezember 2002 privat versichert waren und zum 01.Januar 2003 aufgrund der Unterschreitung der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig geworden wären, gilt die besondere Versicherungspflichtgrenze. Ebenso wie die allgemeine Grenze ist sie abhängig vom Bruttogehaltsniveau und wird in Folge dessen jedes Jahr vom Ministerium angeglichen.
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