Private Krankenversicherung Beamte (PKV)
Beihilfesystem und private Krankenversicherung
Beamte sind nicht sozialversicherungspflichtig. Sie haben ab dem Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten gegenüber ihrem Arbeitgeber (Kommune / Bundesrepublik / Bundesländer) Anspruch auf sogenannte Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen, sowie Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen.
Dafür entfällt der Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung, der jedem Angestellten zusteht. Die Höhe der Beihilfe entspricht einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (meist Krankheitskosten) in der Regel wie folgt:
- 50% - aktive Beamte, Richter, ledig
- 70% - aktive Beamte, Richter mit mind. 2 berücksichtigungsfähigen Kindern
- 70% - berücksichtigungsfähige Ehegatten
- 80% - berücksichtigungsfähige Kinder
- 100% - freiwillige Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen
In der Regel ist es nicht möglich, dass sich Beamte, die Anspruch auf Ruhegehalt nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen haben, in der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Ausnahme: Die Beihilfeberechtigung entfällt, wenn ein Beamter aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen (nicht geringfügigen) Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert ist.
Wer als Beamter oder angehender Beamter Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, kann wählen. Entweder er bleibt Mitglied der Krankenkasse, muss dann aber den vollen Beitrag alleine aufbringen, da er nicht wie andere Arbeitnehmer einen Arbeitgeberzuschuss erhält. Dafür erstattet die Beihilfe normalerweise voll oder wenigstens teilweise die Krankheitskosten, die nicht von der Beihilfe getragen werden (z.B. Chefarztbehandlung)
Der Verbleib in der gesetzlichen Krankenkasse kann sinnvoll sein:
- In der gesetzlichen Krankenkasse ist eine ganze Familie mit beliebig vielen Kindern beitragsfrei mitversichert.
- Die Krankenkassen sind immer bezahlbar, weil die Beiträge immer an das Arbeitsentgelt gekoppelt sind.
Er kann aber auch die Beihilfe voll in Anspruch nehmen und bei einem privaten Versicherer eine „Restkostenversicherung“ in Höhe der Prozentsätze der Aufwendungen, die von der Beihilfe nicht getragen werden abschließen, um seine Krankheitskosten vollständig, also zu hundert Prozent, abzudecken.
Ein Vorteil der privaten „Restkostenversicherung“ ist sicherlich der geringe Beitrag, der erhoben wird, wenn nicht allzu viele Familienmitglieder zu versichern sind. Die meisten privaten Krankenversicherungen haben sich einen Annahmezwang auferlegt. Das bedeutet, dass sie Beamte bis fünf Wochen nach ihrer erstmaligen Einberufung ohne Gesundheitsprüfung und trotz Vorerkrankungen aufnehmen. Sie dürfen Risikozuschläge von maximal 50% des Tarifbeitrages erheben, Risikoausschlüsse dürfen nicht vorgenommen werden.

