Krankenversicherung Abgrenzung Selbständigkeit
Selbständigkeit beruht auf berufliche Tätigkeiten, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausgeübt werden. Es muss eine eigene Betriebsstätte, also ein Firmensitz vorhanden sein und es muss die Möglichkeit bestehen, die eigene Arbeitskraft zu verfügen. Außerdem hat der Selbständige eine freie Arbeitszeitgestaltung und trägt das Unternehmensrisiko.
Gemäß § 5 Abs.5 SGB V ist jemand nicht versicherungspflichtig, der hauptberuflich selbständig ist. Die hauptberufliche Selbständigkeit ist generell immer dann zu bejahen, wenn mindestens 1 Angestellter beschäftigt wird und dieser nicht nur geringfügige Arbeiten leistet.
Bei allen anderen Selbständigen ist abzuwägen, welchen Unfang die Beschäftigungen und die Tätigkeiten ausmachen. Die Haupttätigkeit ist dann gegeben, wenn die hauptsächliche Arbeitskraft in Anspruch genommen wird und dadurch das Gesamteinkommen laut § 16 SGB V bestritten wird. Ist dies nicht gegeben, schließt die selbständige Tätigkeit die Versicherungspflicht nicht aus.
Sonderregelungen gelten für mitarbeitende Familienangehörige landwirtschaftlicher Unternehmen.
Wer mindestens 6 Monate neben der Selbständigkeit gleichzeitig Arbeitnehmer war und durch den Arbeitgeber in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war, kann diese freiwillig weiterführen, wenn er die Tätigkeit als Arbeitnehmer aufgibt.
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