Versicherungslexikon
Abtretung
Abtretung
Unter der Abtretung, oder auch Zession, versteht man im rechtlichen Sinn, dass Forderungen, z.B. Rechte auf einen Kredit oder eine Versicherung, auf jemand anderen übertragen werden. Die Forderung wechselt sozusagen den Besitzer. Derjenige, der die Forderung bis jetzt inne hatte und sie überträgt wird als Zedent bezeichnet. Die Person, der die Forderung vom Zedent übertragen wird, nennt sich Zessionar.
Diese Art von Vertragsüberschreibung kann nur zustande kommen, wenn zwischen Zedent und Zessionar ein Vertrag geschlossen wurde, der die Überlassung regelt. Der Zessionar erlangt, sofern keine Einschränkung vorliegt, ab dem Zeitpunkt der Abtretung alle Rechte am Vertrag. Er hat auch das Recht, dass auf sein Verlangen hin, der Versicherungsschein ausgehändigt wird. Die Zession ist unabhängig davon, ob ein Schuldverhältnis zwischen dem bisherigen Verfügungsberechtigten und dem Zessionar besteht. Mit der Widerrufung der Abtretung durch den Zessionar muss diese auch enden.
Der Versicherer muss bei einer Abtretung schriftlich darüber informiert werden. Es kann aber durchaus vorkommen, dass bei manchen Versicherungsunternehmen eine Zession nicht möglich ist, dies ist dann aber bereits als Klausel im Vertrag vermerkt.
Beispiele aus verschiedenen wirtschaftlichen Bereichen
Die Zession kommt meistens in wirtschaftlichen Bereichen vor. Lebens-, Kranken- oder Rentenversicherung sowie Kredite bei Banken oder privaten Anbietern sind nur ein Teil der Hauptanwendungsgebiete einer Abtretung. Höchstpersönliche Ansprüche, wie zum Beispiel an Unterhalt und Rente oder der Urlaubsanspruch, dürfen allerdings gemäß §§ 399, 400 BGB nicht weitergegeben werden. Dies gilt ebenso für Ansprüche, die gesetzlich nicht gestattet sind.
Krankenkasse bietet keinen Einblick in Kosten
Bei gesetzlichen Krankenversicherungen ist die Bezahlung der medizinischen Leistungen des Arztes alleinig durch die Krankenversicherung geregelt. Der gesetzlich Versicherte erhält in der Regel keinen Einblick in die Kosten der Untersuchung.
Bei privaten Krankenversicherungen ist dies jedoch anders. Die Kostenvergütung findet in den meisten Fällen durch das sogenannte „Tiers payant“ statt. Das bedeutet lediglich, dass der Privatpatient die Rechnung der Arztkosten zugeschickt bekommt und zunächst selbst bezahlen muss. Der Krankenversicherer übernimmt die Kosten des Patienten nachdem er die Kosten eingereicht hat. Der Patient erhält somit sein Geld zurück.
Vor allem bei zahlungsunwilligen oder –unfähigen Patienten bietet sich jedoch noch eine andere Möglichkeit:
Da die Krankenversicherung die Arztrechnung auch dann bezahlt, wenn der Versicherte dem Arzt noch kein Geld überwiesen hat, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient seine Forderung an die Krankenversicherung an den Arzt abtritt. Dies erfolgt in der Regel mittels eines schriftlichen Abtretungsvertrages. Sobald nun der Krankenversicherer über die Abtretung schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde, kann er seine Kostenleistungsverpflichtung nur noch gegenüber dem Arzt erbringen. Dies geschieht allerdings nur, wenn der Versicherer sich damit einverstanden gibt.





