Versicherungslexikon
Agrarsozialreform
Agrarsozialreform
Zum 1. Januar 1995 trat die Agrarsozialreform (ASRG) in Deutschland in Kraft. Mit ihr wurde das Recht der landwirtschaftlichen Altersicherung und der Krankenversicherung grundlegend verändert und neu geordnet.
Ziel des ASRG ist eine gerechtere Gestaltung des agrarsozialen Sicherungssystems und die finanzielle Stabilisierung dessen. Die neuen Regelungen des Gesetzes sollen die Selbständigkeit der Landwirte gegenüber den Allgemeinversicherten hervorheben und somit eine stärkere Grenze auf der Ebene der Krankenversicherung schaffen.
Um diese Punkte umzusetzen, begrenzte man das Gesetz speziell auf die Personen, die hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig sind und für sie somit den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit darstellt.
Nicht Versicherungspflichtige sind nunmehr:
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Angestellte und Arbeiter mit größerem Einkommen oder Beamte
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Abgeordnete des Bundestages oder Landtages
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Personen, die Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge, Beihilfe oder Heilfürsorge haben, ausgehend von Vorschriften oder Grundsätzen durch das Beamtenrecht
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Personen mit einem Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnlichen Bezügen sowie Anspruch auf Beihilfe, ausgehend von Vorschriften oder Grundsätzen durch das Beamtenrecht
Dafür gibt es ein Gesetz zur eigenständigen Sicherung der Ehegatten. Aufgrund der Annahme, dass die Ehegatten von Landwirten ebenso im Betrieb mitarbeiten, knüpft die Versicherungspflicht (im Bezug auf Alters-, Kranken- und Pflegeversicherung) an den Ehestatus an. Der Ehegatte wird somit in der Versicherung genauso behandelt wie der Landwirt selbst. Lebt das Ehepaar dauerhaft getrennt, so kommt diese Regelung jedoch nicht zum Einsatz. Außerdem sind mit dem Gesetz auch die mitarbeitenden Familienangehörigen versicherungspflichtig. Bei direkt Verwandten ist dies bis zum dritten Grad möglich, bei verschwägerten bis zum zweiten Grad.
Daneben regelt das Gesetz, dass der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte trägt.





