Krankenversicherung Antragsannahme
Die Antragsannahme erfolgt, wenn ein Antrag duch einen Versicherungsnehmer gestellt wurde und dieser durch den Versicherer angenommen wurde. Es kommt dabei zum Vertragsschluss.
Laut § 130 Abs.1 BGB wird eine Willenserklärung (Annahme des Antrages) dann wirksam, wenn sie dem Antragsteller zugeht. Läßt der Versicherer die Frist für die Antragsannahme (6 Wochen) ablaufen und entscheidet dann erst, geht die Antragsannahme an den Antragsteller (Versicherungsnehmer) über, da dieser dann über die Annahme des Antrages entscheidet. Hat der Versicherungsnehmer in diesem Fall bereits den ersten Beitrag gezahlt, kommt es dadurch zum Vertragsschluss.
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