Versicherungslexikon

Antragsbindefrist


Antragsbindefrist

Eine Antragsbindefrist gilt fast ausschließlich bei einem Abschluss eines neuen Vertrags. Der Antragsteller ist über den Zeitraum der Antragsbindefrist an die Krankenversicherung gebunden. Bei Antragsannahme erhält das neue Mitglied üblicherweise die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die vom Gesetz vorgeschriebenen Verbraucherinformationen.

Antragsbindefrist in der gesetzlichen Krankenversicherung

Seit dem 1. April 2007 sind in der gesetzlichen Krankenversicherung zwei unterschiedliche Bindungsfristen zu berücksichtigen, die nicht zwingend parallel verlaufen müssen: Zum einen die allgemeine Bindungsfrist von 18 Monaten und zum anderen die besondere Bindungsfrist von drei Jahren für Mitglieder, die von einem Wahltarif ihrer Krankenkasse Gebrauch machen.

Bei einer Bindungsfrist von 18 Monaten müssen die Monate in einem zusammenhängenden Zeitraum liegen. Sie berechnen sich von dem Zeitpunkt an, an dem die Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse beginnt und nicht vom Zeitpunkt der Ausübung der Krankenkassenwahl oder von dem Zeitpunkt der Kündigung der bisherigen Krankenkasse. Ist bei Eintritt eines neuen Versicherungsgrundes die Bindungsfrist noch nicht abgelaufen, kann der Versicherte grundsätzlich frühestens zum Ablauf der Antragsbindefrist die Mitgliedschaft kündigen und von seinem Krankenkassenwahlrecht Gebrauch machen.

Die Bindungsfrist über drei Jahre bezieht sich auf Wahltarife, die zusätzliche Leistungen oder Prämienzahlungen anbieten. Das Mitglied ist bei Inanspruchnahme eines Wahltarifs drei Jahre an die Krankenkasse gebunden. Wird innerhalb der Bindungsfrist ein weiterer Wahltarif in Anspruch genommen, beginnt mit dem Eintritt in den weiteren Wahltarif eine erneute dreijährige Antragsbindefrist.

Antragsbindefrist in der privaten Krankenversicherung

In der privaten Krankenversicherung beginnt die Antragsbindefrist sofort nach Ablauf der 14-tägigen Frist für einen möglichen Widerruf und beträgt einen Monat. Insgesamt beträgt die Antragsbindefrist somit sechs Wochen. Als Annahmeerklärung gilt meistens die Zusendung des Versicherungsscheins an das neue Mitglied. Wird ein Versicherungsvertrag nur geändert, entfällt die Bindefrist. Es gilt in so einem Fall lediglich das Widerrufsrecht innerhalb der folgenden 14 Tage.

Wird zeitgleich zum Abschluss eines Vertrages ein Antrag auf Wartezeiterlass (Aufschub) gestellt, beginnt die Bindefrist an dem Tag, an dem der Untersuchungsbefund eingeht, somit spätestens 14 Tage nach Antragstellung. Wird der Befund nicht innerhalb dieser Frist dem Versicherungsunternehmen zugestellt, wird kein Wartezeiterlass gewährt.

clever vergleichen und sparen Welche ist die beste Krankenversicherung?
Wie hoch ist Ihr Einsparpotenzial?