Versicherungslexikon
Billigungsklausel
Billigungsklausel
Die Billigungsklausel ist ein Begriff aus dem Versicherungswesen. Dabei gilt sie speziell für das Versicherungsvertragsrecht. Versicherungsverträge werden beispielsweise auch bei gesetzlichen Krankenversicherungen und privaten Krankenversicherungen abgeschlossen. Die Billigungsklausel kommt immer dann zum Einsatz, wenn die Versicherungspolice, die vom Versicherer erstellt wurde, nicht mit dem gestellten Antrag eines Versicherungsnehmers oder Klienten übereinstimmt.
Gesetzliche Regelungen zur Billigungsklausel
Geregelt wird die Billigungsklausel im § 5 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Dabei unterstellt sie das Einverständnis eines Versicherungsnehmers, dass die Versicherungspolice im Inhalt des Vertrages vom Inhalt des Antrages abweicht und nicht übereinstimmt. Ihr kommt dadurch eine Sonderregelung zu. Normalerweise werden Abweichungen innerhalb eines Vertrages als Neuangebot von Seiten der Versicherung an den Versicherungsnehmer angesehen. Diese Regelung findet sich im § 150 Abs. 2 BGB 1. Kommt es zu einer Änderung innerhalb des Vertrages, muss der Versicherungsnehmer nach Erhalt der Police innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen, anderenfalls kommt es dadurch zu einer fiktiven Einwilligungserklärung in die neue Police. Es handelt sich somit um eine Willenserklärung durch Schweigen, welche als Ausnahmeregelung betrachtet werden kann.
Wenn die Abweichung im Vertrag von Seite des Versicherungsnehmers günstiger gestellt ist als im Antrag vorgesehen und es zu keinem Widerspruch gekommen ist, kommt es zu einer Vertragsänderung durch den Versicherer sofern er durch den § 5 VVG auf die Abweichung hingewiesen hat.
Wenn der Versicherer nicht auf die Abweichung hingewiesen hat, wird der Antragsinhalt alleinig Vertragsgrundlage.





