Versicherungslexikon

Fahrtkosten GKV


Fahrtkosten GKV

Als Fahrtkosten werden in der Krankenversicherung finanzielle Aufwendungen für Fahrten im Zusammenhang mit medizinisch notwendigen Leistungen bezeichnet.

Übernahme der Kosten nur in Ausnahmefällen

Mit In-Kraft-Treten des GKV-Modernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2004 können die Krankenkassen Fahrten zu ambulanten Behandlungen nur noch in Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung übernehmen.

Nach dem Sozialgesetzbuch SGB V § 60 entscheidet die Krankenkasse, wann ein Transport gezahlt wird:

(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrtkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat.

Bedingungen zur Kostenübernahme

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Transportkosten bei:

  • Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, wobei eine Fahrpreisermäßigung, wenn möglich, genutzt werden muss.

  • Patienten, die kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen können und somit ein Taxi oder einen Mietwagen in Anspruch nehmen müssen.

  • Benutzung eines Krankenwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels, Taxis oder Mietwagens nicht möglich ist. Der zu erstattende Betrag richtet sich nach § 133.

  • Benutzung eines PKWs für jeden gefahrenen Kilometer (den jeweils aufgrund des Bundesreisekostengesetztes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung). Es werden allerdings maximal die Kosten übernommen, die bei der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels, Taxis, Mietwagens oder Krankenwagens bzw. Rettungsfahrzeugs entstanden wären.

  • Leistungen, die im Zusammenhang mit der medizinischen Rehabilitation stehen.

Nutzen Patientinnen und Patienten diese Transportmittel, sollten sie die Fahrscheine und Belege aufbewahren und zusätzlich mit einer Bestätigung des Arztbesuches bei der Krankenkasse vorlegen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss nennt als Voraussetzung für die ärztliche Verordnung und Kostenübernahme durch die Kasse folgende Definition: „Der Patient leidet an einer Grunderkrankung, die eine bestimmte Therapie erfordert, die häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss. Die Behandlung oder der zur Behandlung führende Krankheitsverlauf beeinträchtigt den Patienten in einer Weise, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.“

Übernahmefähig sind ambulante Fahrten von

  • Dialysepatienten zur Dialyse

  • Krebspatienten zur Chemo- und Strahlentherapie

  • Schwerbehinderten mit den Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), BL (Erblindung) und H (besondere Hilfsbedürftigkeit)

  • sonstige hilfsbedürftige Menschen mit der Pflegestufe 2 oder 3

  • Menschen auf ärztliche Verordnung mit Bescheinigung über eine vergleichbar schwere Beeinträchtigung der Mobilität

Eigenbeteiligung ist Voraussetzung

Auch bei Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse muss der Patient 10% der Fahrtkosten selbst tragen, mindestens fünf Euro, höchstens jedoch zehn Euro, aber nie mehr als die tatsächlichen Kosten.

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