Krankenversicherung Freiberufler
Wer eine freiberufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, ergibt sich gemäß § 18 Abs. 1 Ziff. 1 Einkommenssteuergesetz.
Dazu zählen:
• Künstlerische Berufe (Maler, Bildhauer, Musiker, Darsteller, Schriftsteller,…)
• Berufe auf dem Gebiet der Heilkunde (Heilpraktiker, Ärzte, Apotheker,…)
• Pädagogen, Dolmetscher, Psychologen,…
• Technische und naturwissenschaftliche Berufe (z.B. Sachverständige, Architekten,…)
• Beratende Berufe auf dem Gebiet des Rechts und der Wirtschaft (Anwälte, Notare, Unternehmensberater, Wirtschaftsprüfer,…)
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Übersicht: Versicherungslexikon
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