Versicherungslexikon

Gebührenordnung


Gebührenordnung

Heilbehandler rechnen ihr Honorar nach der Gebührenordnung von 1996 ab. Es gibt eine Unterscheidung der Gebührenordnung zwischen den Behandlergruppen:

  • GOÄ = Gebührenordnung für Ärzte

  • GOZ = Gebührenordnung für Zahnärzte

  • GebüH = Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker

Gebührensätze für bestimmte Leistungen

Die Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte sehen einen Gebührenrahmen für

  • die persönlichen ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen vom 1- bis zum 3,5-fachen

  • die medizinisch-technischen Leistungen vom 1- bis zum 2,5-fachen

  • die Leistungen der Laboratoriumsdiagnostik vom 1- bis zum 1,3-fachen der einfachen Gebührensätze vor

Dieser Faktor soll die Leistungsschwierigkeit, den Zeitaufwand und die Umstände der Behandlung widerspiegeln und verdeutlichen.

Im Regelfall liegt eine Gebühr im Bereich des Regelhöchstsatzes. Das ist im Normalfall zwischen dem 1-fachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes, bei den medizinisch-technischen Leistungen zwischen dem 1-fachen und 1,8-fachen und bei den Leistungen der Laboratoriumsdiagnostik zwischen dem 1-fachen und dem 1,5-fachen des Gebührensatzes.

Ein mittlerer Wert der Regelspanne wird dann angesetzt, wenn es sich um einen Behandlungsfall mit einem mittleren Schwierigkeitsgrad, normalen Umständen während der Durchführung der Leistung innerhalb einer durchschnittlichen Behandlungszeit handelt.

Bemessungskriterien für den Höchstsatz

Die Bemessungskriterien für die Höhe des Honorars berücksichtigen auch:

  • Schwierigkeiten und Zeitaufwand der einzelnen Leistungen

  • die Umstände bei der Ausführung der Behandlung

  • den Schweregrad der Krankheit

Somit sind in erster Linie die individuellen Umstände im Einzelfall unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien der Gebührenordnung entscheidend für eine angemessene Honorierung.

Möchte der Arzt oder Zahnarzt über die aufgeführten Regelhöchstsätze hinaus bis zum Höchstsatz (3,5- / 2,3- / 1,3-fachen) berechnen, muss er es im speziellen Einzelfall schriftlich begründen. Das passiert in der Regel dann, wenn Bemessungskriterien es rechtfertigen. Auf Verlangen des Patienten oder des Kostenträgers ist die Begründung näher zu erläutern.

Darüber hinaus kann eine abweichende Vereinbarung (Abdingung) nur noch über die Höhe der Vergütung getroffen werden. Eine solche Abdingung muss vor der Behandlung in einem gesonderten Schriftstück festgehalten und geregelt werden. Anschließend müssen der behandelnde Arzt und der Patient das Schriftstück unterschreiben. Der Arzt bzw. Zahnarzt muss zusätzlich dem Patienten eine Kopie der Vereinbarung aushändigen. Sie muss sowohl den Steigungsfaktor als auch die Feststellung enthalten, dass die Erstattung unter Umständen nicht vollständig gewährleistet wird.

Unzulässige Vereinbarungen

Der Bundesgerichtshof erklärte pauschale, formalisierte Honorarvereinbarungen, ohne Bezug zum Einzelfall, als nicht rechtswirksam. Daher ist Folgendes rechtlich nicht zulässig:

  • Pauschalhonorare für bestimmte ärztliche Leistungen

  • Vereinbarungen über den 7-fachen Satz der Gebührenordnung hinaus, wenn der Patient im Notfall keine freie Arztwahl hat

Prinzipiell können separate, mit dem Kunden vereinbarte, Honorarsätze erstattet werden. Es spielen allerdings noch weitere Aspekte, wie zum Beispiel die Kostenminderungspflicht des Krankenversicherungsmitgliedes eine Rolle.

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