Versicherungslexikon

Geldleistung


Geldleistung

Geldleistungen stellen in der Krankenversicherung einen Ausgleich für den Lohnausfall dar. Der Gegensatz zu Geldleistungen sind Sachleistungen. In den meisten Fällen wird Letzteres von den gesetzlichen Krankenkassen dem Versicherten gewährt. Das sind vor allem ärztliche Behandlungen, Arznei-, Verband- und Hilfsmittel. Neben diesen beiden Leistungen gibt es für den gesetzlich Krankenversicherten noch die Möglichkeit Kombileistungen, wie sie vor allem in der Hauskrankenpflege vorkommen, in Anspruch zu nehmen.

Geldleistungen werden von der Krankenversicherung dem Mitglied in folgenden Fällen gewährt:

Krankengeld

Zum einen erhalten gesetzlich Krankenversicherte eine Geldleistung in Form von Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit. Es wird pauschal nach dem bisherigen Arbeitsentgelt oder –einkommen berechnet um so den Verdienstausfall auszugleichen. Das Krankengeld wird normalerweise ab der siebten Krankheitswoche von den Krankenkassen dem Versicherten gezahlt. Dies entspricht in der Regel dem Zeitpunkt, ab dem die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber wegfällt.

Mutterschaftsurlaubsgeld

Arbeitnehmerinnen erhalten ab der sechsten Woche vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung Geldleistungen aus der Krankenversicherung. Diese Leistung wird als Mutterschaftsurlaubsgeld bezeichnet und in der Regel über 15 Wochen gezahlt. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der Arbeitnehmerin. Zur Berechnung wird nach dem Mutterschutzgesetz das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Mutterschutzfrist herangezogen. Somit wird ein Betrag erhalten, der dem einer Lohnfortzahlung gleichkommt.

Pflegegeld

Die Geldleistung in der häuslichen Pflege wird dann gewährt, wenn die Pflegeleistung nicht durch einen Pflegedienst sondern von Verwandten und Bekannten durchgeführt wird. Durch das Pflegegeld wird der Einsatz der Pflegeperson entgeltlich gewürdigt. Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom Grad der Pflegestufe, das heißt, dass bei Pflegebedürftigen Menschen mit der Pflegestufe I weniger gezahlt wird als bei Patienten der Pflegestufe III.

Nach §3 SGB XI wird der Pflege durch Angehörige und Bekannte eine Priorität gegenüber der stationären Pflege eingeräumt. Es müssen trotz allem Qualitätssicherungskontrollen im häuslichen Bereich stattfinden, sofern ausschließlich Geldleistungen abgerufen werden. Somit sind die Pflegenden verpflichtet, einen Pflegeeinsatz durch eine ambulante Pflegeeinrichtung abzurufen, mit der die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat.

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