Versicherungslexikon
Gesamteinkommen
Gesamteinkommen
Als Gesamteinkommen wird die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts § 2 Abs. 3 EStG bezeichnet. Diese umfassen insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. Das Gesamteinkommen dient zur Berechnung der Höhe des Krankenversicherungsbeitrages sowie zur Feststellung der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Differenzierung des Gesamteinkommens vom „Gesamtbetrag der Einkünfte“ und dem „einkommensteuerrechtlich relevanten Einkommen“ sollte stets getroffen werden, da es sich hierbei um Begriffe mit unterschiedlicher Bedeutung handelt.
Berechnung des Gesamteinkommens
Der Begriff des Gesamteinkommens ist in § 16 SGB IV definiert. Zur Berechnung des Gesamteinkommens zählen nur regelmäßig erzielte Einkünfte. Im Gegensatz zum Jahresarbeitsentgelt werden alle sieben Einkunftsarten nach dem Einkommenssteuergesetz dazu gezählt.
Diese sind Einkünfte aus:
-
Land- und Forstwirtschaft
-
Gewerbebetrieb,
-
selbstständiger Arbeit,
-
nichtselbstständiger Arbeit,
-
Kapitalvermögen,
-
Vermietung und Verpachtung,
-
sonstigen Einkunftsarten im Sinne des § 22. Darunter fallen die Einnahmen eines Steuerpflichtigen, die er während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder die er während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht als inländische Einkünfte erhalten hat.
Gelder aus BAföG, Kindergeld, Erziehungsgeld usw. werden zur Berechnung des Gesamteinkommens nicht hinzugezogen.
Erträge aus Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieben
Bei den Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieben gilt:
-
Wird der Betrieb nur auf den Namen eines Ehegatten geführt, so werden die Einkünfte nur bei dem aufgeführten Ehegatten zur Ermittlung des Gesamteinkommens angerechnet.
-
Bei der namentlichen Benennung beider Ehegatten zur Führung des Betriebes werden jedem Ehegatten die erzielten Einkünfte zur Hälfte angerechnet.
Wer Mitunternehmer des Betriebes ist und daher eine gewisse Unternehmerinitiative hat und ein Unternehmerrisiko trägt, dem werden die Einkünfte gleichfalls zur Hälfte angerechnet.
Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit
Erzielt ein Ehegatte Einkünfte aus einer selbstständigen oder nichtselbstständigen Arbeit, werden sie ausschließlich ihm zugeordnet. Für den Güterstand der Gütertrennung ergibt sich dies aus der Zuordnung der erzielten Einkünfte zu dem jeweiligen Vermögensbestand des betreffenden Ehegatten. Liegt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor, so gilt das gleiche, da im Prinzip die Gütertrennung vorherrscht.
Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Verpachtung
Belaufen sich Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Verpachtung auf den Namen beider Ehegatten, so unterliegt es der Entscheidung der Eheleute, wem das Einkommen angerechnet wird. Dabei dürfen die Einkünfte der Erwerbsquellen teilweise oder vollständig umgeschichtet werden. Dies kann den Ehepartnern steuerrechtliche Vorteile verschaffen. Die Regelung bezüglich der Zurechnung der Einkünfte gilt jedoch nur, wenn eine Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB vorliegt oder ein Güterstand der Gütertrennung. Liegt eine vereinbarte Gütergemeinschaft vor, sind die Einkünfte beiden Ehegatten zu gleichen Teilen anzurechnen, da es sich um Einkünfte aus einem ins Gesamtgut fallenden Vermögensgegenstand handelt.





