Versicherungslexikon
Gesellschafter-Geschäftsführer GmbH
Gesellschafter-Geschäftsführer GmbH
Dieser Begriff bezeichnet im Steuerrecht alle diejenigen Personen, die sowohl Geschäftsführer einer GmbH, als auch beherrschender Gesellschafter sind. Dies ist meistens bei Ein-Mann-GmbHs der Fall oder, wenn der Gesellschafter über die Mehrheit der Anteile verfügt. In der gesetzlichen Krankenversicherung kann der Gesellschafter-Geschäftsführer versicherungspflichtig sein. Diese Tatsache ist allerdings abhängig von der Rechtsform des Unternehmens, der tatsächlichen Tätigkeit und der Position des Gesellschafters. Daher muss die Versicherungspflicht stets im Einzellfall überprüft werden.
Problematik der Einteilung
Durch die vertragliche Regelung im Geschäftsführervertrag kann eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustande kommen, wenn das Jahresarbeitsentgelt unter der vorgeschriebenen Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Andererseits kann der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH durch seine eigenverantwortliche Tätigkeit auch als ein Selbstständiger betrachtet werden. Daher muss für jeden Einzelfall eine Prüfung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgenommen werden. Die Prüfung kann von der GmbH bei der zuständigen Krankenkasse oder Ersatzkasse beantragt werden.
Kriterien der Einteilung
Ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH versicherungspflichtig wird, hängt davon ab,
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inwieweit er Haftung im Falle eines Unternehmerrisikos trägt.
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ob er maßgeblich Einfluss auf die Gesellschaft hat.
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ob er ein angemessenes Arbeitsentgelt erhält.
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ob er am Arbeitsprozess des Betriebes teilnimmt.
Aufgrund dieser Kriterien werden Gesellschafter einer OHG und die Komplementäre einer KG nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.
Versicherungsfähigkeit
Es gibt drei Möglichkeiten bei der Versicherungsfähigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH:
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Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer mehr als 50% der GmbH-Anteile oder hat er zwar weniger als 50%, dafür aber die Entscheidungsgewalt, gilt er als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer. Diese Form wird sozialversicherungsrechtlich zu den Selbstständigen gezählt, die Personen sind jedoch steuerrechtlich gesehen Arbeitnehmer der Gesellschaft. Tritt ein Krankheitsfall ein, wird üblicherweise für die Dauer von 26 Wochen eine Lohnfortzahlung geleistet. Allerdings kann nur der tatsächliche Verdienstausfall abgesichert werden.
Ausnahme: Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann bei Gewinnentnahme ein Tagegeld für Selbstständige abschließen.
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Erzielt der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung, ist er wie ein versicherungsfreier Angestellter zu betrachten. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat somit die Wahl zwischen der privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung.
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Liegt das Einkommen des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH unter der Versicherungspflichtgrenze und nimmt er auch keine beherrschende Position ein, ist er in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig.
Meldet die GmbH einen Gesellschafter-Geschäftsführer irrtümlich bei der gesetzlichen Krankenversicherung an, obwohl er nicht versicherungspflichtig ist, entsteht trotz der entrichteten Beiträge an die Sozialversicherung kein Versicherungsschutz. Leistungen der Sozialversicherung können nicht in Anspruch genommen werden, selbst wenn die zuständige Einzugsstelle Bescheide über die Beitragspflicht erlassen hat.





