Versicherungslexikon

Hauptberufliche Selbstständigkeit


Hauptberufliche Selbstständigkeit

Eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn die wirtschaftliche Bedeutung und der zeitliche Aufwand die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigen. Somit stellt diese Erwerbstätigkeit die hauptberufliche Tätigkeit dar.

Besteht dieser Fall, unterliegt der hauptberuflich Selbstständige nicht der Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Er hat das Recht, sich zwischen einer freiwilligen Krankenversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer privaten Krankenversicherung zu entscheiden.

Wird mindestens ein Arbeitnehmer mehr als geringfügig im eigenen Betrieb beschäftigt, gilt der Arbeitgeber ebenfalls als hauptberuflich selbständig.

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung

In der Regel sind hauptberuflich Selbstständige nicht dazu verpflichtet, sich gesetzlich zu versichern. Dennoch gibt es auch Ausnahmen.

Ist jemand hauptberuflich selbstständig, hat aber

  • daneben eine weitere Beschäftigung von mehr als 18 Arbeitsstunden pro Woche

  • und ein zusätzliches Einkommen von 2.065 Euro (West) bzw. 1.750 Euro (Ost) im Monat,

so hat er keine hauptberufliche Selbstständigkeit mehr und ist daher in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig.

Nach §5 des SGB V sind Selbstständige, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreiben, sowie Publizisten und Künstler dazu verpflichtet, eine gesetzliche Krankenversicherung abzuschließen. Dennoch ist in einem solchen Fall unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse möglich. Der Selbstständige kann sich, sofern er von der Versicherungspflicht ausgeschlossen ist, privat versichern.

Beitragspflichtige Einnahmen für Krankenkassenbeitragsberechnung

Wird eine hauptberuflich selbständig erwerbstätige Person bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, ist für die Beitragsberechnung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Es zählen alle Einnahmen und Zuschüsse, die der Versicherte zum Lebensunterhalt erhält.

Dazu gehören:

  • Überschusseinnahmen durch Werbungskosten bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung

  • Gewinneinnahmen bei Einkünften aus dem Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft sowie der selbständigen Arbeit 

Als beitragspflichtige Einnahmen wird für Personen mit einer hauptberuflichen Selbstständigkeit immer ein Wert in Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze angesetzt. Kann der hauptberuflich Selbstständige nachweisen, dass die tatsächlichen Einnahmen unter dieser Grenze liegen, so müssen ausschließlich diese Einnahmen zur Beitragsberechnung herangezogen werden. Es gibt jedoch einen Mindestbetrag, unterhalb dessen die Beitragsberechnung nicht erfolgen darf.

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