Versicherungslexikon
Haushaltshilfe
Haushaltshilfe
Ist man gesetzlich krankenversichert, kann man unter bestimmten Umständen eine Haushaltshilfe erhalten, sofern der Haushalt vom Versicherten nicht mehr weitergeführt werden kann und ein Kind darin lebt.
Leistungen einer Haushaltshilfe
Eine Haushaltshilfe erbringt in einem fremden Haushalt Hilfsarbeiten, die zur Lebensführung notwendig sind. Dazu zählen zum Beispiel Lebensmittel einkaufen, Essen zubereiten, Wäsche waschen und Reinigungsarbeiten in der Wohnung sowie Botengänge.
Die Leistung einer Haushaltshilfe kann in Anspruch genommen werden, solange die Fortführung des Haushalts für den Versicherten unmöglich ist.
Voraussetzung für eine Haushaltshilfe
Die Voraussetzung für eine Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
Der Versicherte erhält unter einer der folgenden Voraussetzungen zeitlich begrenzt eine Haushaltshilfe:
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im Zeitraum einer Vorsorgekur
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für die Dauer einer stationären Behandlung
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während einer medizinisch notwendigen Rehabilitation
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unter häuslicher Krankenpflege
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im Rahmen einer Müttergenesungskur
Eine weitere wichtige Voraussetzung zum Erhalt einer Haushaltshilfe ist, dass zu Beginn der Haushaltshilfe ein Kind unter zwölf Jahren oder ein hilfsbedürftiges Kind im Haushalt lebt.
Ausnahmen
Ist es für die gestzlichliche Krankenkasse nicht möglich, eine Haushaltshilfe zu stellen oder besteht der Grund, davon abzusehen, werden dem Versicherungsnehmer die Kosten für die selbstbeschaffte Haushaltshilfe in der Regel in angemessener Höhe zurück erstattet. Hilft ein Verwandter oder Verschwägerter bis zum zweiten Grad (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, Schwiegertöchter/-söhne, Geschwister und Schwäger/-innen) dem Versicherten, werden die Kosten dafür nicht übernommen. Allerdings können die Fahrkosten und der Verdienstausfall erstattet werden, sofern die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten für eine ansonsten anfallende Haushaltshilfe stehen.
Kostenträger der Haushaltshilfe?
Die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe sind in einer angemessenen Höhe und für eine angemessene Stundenzahl pro Kalendertag von der gesetzlichen Krankenkasse zu erstatten. Dabei orientieren sich die Krankenkassen nach dem tariflichen Entgelt einer angestellten Haushaltshilfe.
Alle Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen darüber hinaus eine Zuzahlung zahlen. Diese beträgt für jeden Kalendertag, an dem die Leistung einer Haushaltshilfe in Anspruch genommen wird, zehn Prozent der Kosten. Die tägliche Zuzahlung beträgt mindestens fünf, maximal aber zehn Euro. Bei benötigter Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Geburt fällt diese Zuzahlung nicht an.





