Krankenversicherung Heilpraktiker
Der Heilpraktiker ist ein freier Beruf, deren Grundlage das Heilpraktikergesetz von 1939 bildet. Dieser ist nicht als Arzt bestellt und stellt Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen fest, heilt oder lindert diese (§ 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz). Für diese Tätigkeit bedarf es einer Genehmigung.
Die Gesetzliche Krankenversicherung gewährt im Regelfall nicht die Leistung durch einen Heilpraktiker. Bei der Privaten Krankenversicherung dagegen ist eine entsprechende Leistung je nach Vertrag üblich. Für die Gebührenberechnung wird das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) zu Grunde gelegt.
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