Versicherungslexikon
Heimrecht
Heimrecht
Das Heimrecht oder auch Heimgesetz (HeimG) ist in seiner ursprünglichen Form am 7. August 1974 in Kraft getreten. Es ist ein Gesetz, welches zum Schutz von Menschen in einer stationären Pflegeunterbringung erlassen wurde. Zu den geschützten Menschen zählen unter anderem ältere sowie pflegebedürftige und erwachsene Behinderte, die ihren Alltag ohne eine Heimunterbringung nicht mehr alleine bestreiten könnten. Die letzte Änderung ereignete sich am 21. März 2005.
Heimrecht bietet Schutz
Das Heimgesetz wurde zur Regelung von der stationären Unterbringung heimbedürftiger Menschen erlassen. Als oberstes Ziel untersteht dem Gesetz der Schutz der im Heim Untergebrachten. Weiter werden in den gesetzlichen Regelungen Verwaltungsvereinfachungen und Heimführungsformen definiert. Die Zielgruppe des Heimgesetzes richtet sich dabei allerdings lediglich auf Menschen, die in einem Heim aufgenommen wurden. Ambulante Pflegedienste sowie Obdachlosenbetreuung sieht das Gesetz nicht vor.
Neben Unterbringungsregelungen und Schutz umfasst das Heimrecht außerdem Regelungen zu Heimverträgen wie beispielsweise Verfassungsformen oder auch Kündigungsfristen. Dabei sind die hier beschriebenen Regelungen anders als beim Schuldrecht des BGB unbedingt notwendig.
Organisation eines Heims durch das Heimrecht
Für den Heimbau und die Organisation eines stationären Betriebs selbst gibt das Heimgesetz weitere zahlreiche Regelungen an. Unter anderem sind diese in der Rechtsverordnung verankert. Hierin werden Regelungen zu folgenden Punkten getroffen:
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Heimmindestbauverordnung (die Art wie und wo ein Heim zu bauen ist)
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Heimpersonalverordnung (gibt beispielsweise den Personalschlüssel für Pflegekräfte an)
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Heimmitwirkungsverordnung
Damit sollen allgemeingültige Mindeststandards für das in Betrieb nehmen eines Heims gesetzt werden. Während eines laufenden Heimbetriebs müssen alle im Heimrecht festgelegten Regelungen von Seiten der Heim- oder Hausaufsicht kontrolliert und sichergestellt werden. Auffallende Missstände müssen nach dem Bekanntwerden, umgehend beseitigt und verbessert werden.
Werden die einzelnen Punkte, welche das Heimgesetz als qualifizierte Standardisierung angibt, nicht beachtet und fallen gehäufte Mängel auf, so kann es zu einem Beschäftigungsverbot oder einem Betriebstop führen.
Die Heimaufsicht selbst ist von Bundesland zu Bundesland anders geregelt und in unterschiedlichen Behörden angesiedelt. Übergeordnete Behörden oder Ämter können dabei die Landkreise oder die Versorgungsämter darstellen. Oft wird das Heimrecht auch über die Abteilung „für Soziales und Familie“ der jeweiligen Landesämter geregelt.
Betreuung im Sinne des Heimrechts
Die Pflege und Betreuung von Heimbewohnern geht im Falle des Heimgesetzes über eine normale Pflegedefinition hinaus. Neben der Pflege als aktive Maßnahme, stellt das Heim gleichzeitig für viele Betreute eine Vormundschaft dar. Neben Pflege werden außerdem weitere, für das Leben notwendige, Bestandteile über das Heim versorgt. Darunter zählen beispielsweise hauswirtschaftliche Tätigkeiten.





