Versicherungslexikon
Kalkulation GKV
Kalkulation GKV
In der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Beiträge nach einem festen Prozentsatz des Bruttoeinkommens erhoben. Der Arbeitgeber übernimmt einen Teil der Kosten des Arbeitsnehmers. Alle Selbstständigen und Freiberufler, die freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, müssen die gesamten Beitragskosten an die Krankenkasse alleine tragen. Familienversicherte, wie zum Beispiel Kinder oder Hausfrauen, die über kein eigenes Einkommen verfügen, sind grundsätzlich beitragsfrei beim gesetzlich Krankenversicherten mitversichert.
Bei allen Mitgliedern werden die Einkünfte insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von monatlichen 3.750 ) </pw_website_constant>Euro berücksichtigt.
Die Beitragsberechnung hat folgende Merkmale:
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Unterschiedliche Beiträge für die Mitglieder anhand dem Arbeitsentgelt
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Kein Risikozuschlag oder Leistungsausschluss
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Kein Gleichgewicht von Beitrag und Leistung
Pflichtversicherte der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung bemessen sich bei Pflichtversicherten nach einem Prozentsatz der beitragspflichtigen Bruttoeinnahmen. Dazu zählen das Arbeitsentgelt, die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge sowie das Arbeitseinkommen. Bei gesetzlich Krankenversicherten übernimmt der Arbeitgeber grundsätzlich die Hälfte der Beiträge, die an die Krankenversicherung gezahlt werden.
Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung
Um die Beiträge für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zu bemessen, wird dabei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Damit sind alle Einnahmen gemeint, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts notwendig sind, und zwar ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Daneben müssen freiwillig Versicherte zusätzlich Beiträge aus sonstigen Einnahmen, beispielsweise Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung oder Kapitalvermögen zahlen.
Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung
Seit Einführung des Gesundheitsfonds 2009 ist der prozentuelle Beitrag, der an die jeweilige Krankenkasse gezahlt werden muss, gleich hoch. Dieser einheitliche Beitragssatz wurde von der Bundesregierung per Rechtsverordnung festgelegt und beträgt 14,9 Prozent. Diese Ziffer setzt sich aus einem Arbeitnehmeranteil von 7,9 Prozent und einem Arbeitgebertanteil von 7,0 Prozent zusammen.
Seit dem Erlass des „Gesetzes betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter“ durch den damaligen Reichskanzler Otto von Bismarck im Jahr 1883 gilt das Prinzip, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber die Beiträge zur Krankenversicherung gemeinsam erbringen. Dasselbe gilt ebenfalls für die Beiträge zur Pflegeversicherung. Auch bei Rentnern wird der Beitrag vom Rentenversicherungsträger und dem Rentner gemeinsam bezahlt.





