Krankenversicherung Kontrahierungszwang

Besteht die Pflicht zur Annahme eines Angebotes beim Abschluss eines Vertrages seitens einer Vertragspartei, spricht man von Kontrahierungszwang. Bei Weigerung greift der § 826 BGB, da das eine sittenwidrige Schädigung darstellt und somit zu Schadensersatz verpflichtet.

Bevor ein Schadensersatz gewährt wird, muss aber geprüft werden, ob das Interesse nicht anderweitig getilgt werden kann. So zum Beispiel bei einer monopolartigen Machtstellung. Des Weiteren darf nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG verstoßen werden.

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