Versicherungslexikon
Leistungen GKV Ausland
Leistungen GKV Ausland
Nach dem Territorialprinzip können Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur im Inland geltend gemacht werden. Allerdings gibt es auch einige Ausnahmen:
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In der Europäischen Union besteht ein Sonderabkommen, das eine Leistungsinanspruchnahme ermöglicht.
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Besteht ein Sozialversicherungsabkommen zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und dem Ausland, werden die Kosten in dem Umfang übernommen, wie sie auch bei einer Behandlung in der Bundesrepublik entstanden wären. Dazu zählen die ambulante und die stationäre Behandlung, sowie die Kosten für Medikamente und Heilmittel.
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Hat der Versicherungsnehmer eine Beschäftigung im Ausland, erhalten er und seine begleitenden oder besuchenden Familienangehörigen die Leistungen, die das Sozialgesetzbuch vorsieht, vom Arbeitgeber. Die Kasse erstattet dem Arbeitgeber die entstandenen Kosten bis zu der Höhe zurück, wie sie auch im Inland entstanden wären.
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Ist eine allgemein anerkannte medizinische Behandlung nur im Ausland möglich, erstattet die gesetzliche Krankenversicherung die Behandlung teilweise oder im vollen Umfang.
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Begibt sich der Versicherte auf eine private Auslandsreise und benötigt dort unverzüglich eine Behandlung, werden die Kosten unter bestimmten Vorraussetzungen übernommen. Die Erstattung ist zeitlich begrenzt und erfolgt nur für Personen, die sich nicht durch eine private Auslandsreise-Krankenversicherung absichern konnten.
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Ein medizinisch notwendiger Krankenrücktransport wird von der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel nicht erstattet.
Um den Kosten für einen Rücktransport oder der medizinischen Behandlung entgegen zu wirken, empfiehlt es sich, eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Diese kann entweder ganzjährig oder aber nur für den Zeitraum, in dem man sich im Ausland aufhält, vertraglich vereinbart werden.





