Versicherungslexikon
Mitarbeitende Familienangehörige
Mitarbeitende Familienangehörige
Ob ein mitarbeitender Familienangehöriger, der im eigenen Betrieb arbeitet, in den Sozialversicherungen mit aufgenommen und mitversichert werden muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die Frage, ob die Versicherung sinnvoll oder nötig ist, ist nicht immer ganz klar. Man spricht bei Familienangehörigen, die mitversichert werden müssen, auch von einem „familienhaften“ Verhältnis. Zu diesem Verhältnis zählen folgende Familienangehörige:
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Ehepartner
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Eigene Kinder
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Tanten und Onkel plus deren Partner
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Sowie Neffen und Nichten
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Die eigenen Eltern
Die Sozialversicherungspflicht hängt hierbei allerdings auch wieder von der Art und Weise der Beschäftigungsform ab.
Um das Arbeitsverhältnis richtig einzustufen und ein klares Arbeitsverhältnis zu schaffen, sollte daher eine Statusprüfung beantragt werden. Durch eine Statusprüfung kommt es zu einer rechtlichen Sicherheit und einer Verhinderung von falsch gezahlten Kosten.
Die Statusprüfung der Familienangehörigen
In der Statusprüfung werden die einzelnen Familienangehörigen auf verschiedene Kriterien hin untersucht, um festzustellen, ob eine Versicherungspflicht aufgenommen werden muss. Dabei ist zu beachten, dass ein Arbeitsvertrag den Status des Beschäftigten nicht bestimmt und in ein reales Verhältnis setzt. Während der Statusprüfungen wird das Gesamtbild, welches sich aus unterschiedlichen einzelnen Faktoren zusammensetzt, geprüft, um die Entscheidung über eine Versicherungspflicht oder eine Freistellung zu treffen.
Sollte es schon einmal zu einer Statusprüfung gekommen sein und ein Ergebnis vorliegen, dann ändert sich an einem gleich bleibenden Sachverhalt nichts. Je nach Prüfer kommt es allerdings bei der Statusprüfung zu unterschiedlichen Ergebnissen. Folgende Kriterien sind für eine Statusprüfung zu beachten:
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Der mitarbeitende Familienangehörige muss ein angemessenes, branchenübliches Gehalt beziehen. Dieses muss regelmäßig ausgezahlt und als Betriebsausgabe abgebucht werden. Außerdem muss eine regelmäßige Lohnsteuer gezahlt werden.
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Der Familienangehörige muss als „normaler“ Beschäftigter behandelt werden. Er unterliegt damit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers und besitzt im Betrieb den Status eines fremden Arbeitnehmers.
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Die Arbeitsstelle des mitarbeitenden Familienangehörigen muss für den Betrieb notwendig sein und darf nicht zugunsten des Beschäftigten eingerichtet werden.
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Der Familienangehörige darf außerdem keine weiteren außerbetrieblichen Tätigkeiten nachgehen. Zudem darf er weder Eigentümer des Betriebs oder des Betriebsgeländes, noch die Verfügungsmacht besitzen.
Nach dem Prüfen dieser und weiterer Kriterien wird nun entschieden, ob der mitarbeitende Familienangehörige in den Sozialversicherungen aufgenommen werden muss oder eine Freistellung erhält. Wenn es zu einer Versicherungspflicht gekommen ist, müssen Zahlungen der Sozialversicherungsbeiträge immer rechtzeitig getätigt werden. Kommt es zu einer verspäteten Zahlung, muss diese entweder nachgezahlt werden oder der Versicherungsschutz kann bei manchen Versicherungen erlöschen.





