Versicherungslexikon

Neugeborene


Neugeborene

Die Krankenversicherung von Neugeborenen ist in der Regel über die Eltern geregelt. Abhängig davon, ob die Eltern in der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied sind, wird das Kind dort mitversichert.

Beide Elternteile: Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung

Sind beide sowohl Mutter und Vater des Kindes in der gesetzlichen Krankenversicherung, so kann das Neugeborene problemlos beitragsfrei über ein Elternteil in der Familienversicherung mitversichert werden. Den Eltern steht es frei über wen das Kind mitversichert werden soll. Entgegen früheren Regelungen kann es auch über den Elternteil versichert werden, der das geringere Einkommen erzielt.

Beide Elternteile: Mitglieder in der privaten Krankenversicherung

Sind beide Ehepartner privat krankenversichert, so können die Kinder auch in der privaten Krankenversicherung versichert werden. Dies ist sowohl bei der gleichen Versicherungsgesellschaft oder teilweise auch bei einem anderen Unternehmen als Alleinversicherung möglich. Wird das Neugeborene bei dem selben Versicherer mitversichert, wie der dort versicherte Elternteil, kann es unter folgenden Bedingungen ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeit in der Krankheitskostenversicherung und Krankenhaustagegeldversicherung mitversichert werden:

  • Der privat versicherte Elternteil ist seit mindestens drei Monaten Mitglied.

  • Das Neugeborene wird innerhalb von zwei Monaten rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats bei der Versicherungsgesellschaft angemeldet.

  • Der abgeschlossene Tarif bei dem Versicherer beinhaltet nicht mehr als der Tarif des dort versicherten Elternteils.

Wird eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, muss ein normaler Antrag, d.h. mit Risikoprüfung, gestellt werden.

In der Regel kann man sagen, dass in einigen Bereichen die Leistungen für Kinder und Neugeborene in der privaten Krankenversicherung höher sind als in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Ein Elternteil: Mitglied in der privaten Krankenversicherung

Liegt die Konstellation vor, dass ein Ehepartner aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausgetreten und nun privat krankenversichert ist, kann das Neugeborene nur dann in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied werden, wenn:

  • Der andere Ehepartner nicht privat krankenversichert ist.

  • Der privat versicherte Elternteil nicht mindestens die Höhe der Versicherungspflichtgrenze verdient.

  • Der privat versicherte Elternteil nicht mehr verdient, als der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Ehepartner.

Sobald alle drei Bedingungen zutreffen, muss das Kind extra versichert werden. Entweder wird das Neugeborene innerhalb der ersten drei Monate als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen oder es wird privat versichert. Wurde das Kind allerdings privat versichert, ist ein späterer Wechsel in eine Krankenkasse nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen. Das bedeutet, dass eine der oben genannten Bedingungen erfüllt werden muss.

Unverheiratete Paare und Alleinerziehende

Bei unverheirateten Paaren und Alleinerziehenden wird das Neugeborene stets über die gesetzlich krankenversicherte Mutter beitragsfrei mitversichert. Der versicherungsrechtliche Status des leiblichen Vaters spielt dabei keine Rolle.

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