Versicherungslexikon

Pflegestufe null


Pflegestufe null

Der Ausdruck „Pflegestufe null“ existiert im Gesetz nicht. Er besteht aber aufgrund der verfügbaren Leistungen und wird daher oft umgangssprachlich verwendet.

Der Begriff bezeichnet folgenden Umstand: Besteht für einen Pflegeversicherten eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz, erfüllt er jedoch noch nicht die Einstufungsvoraussetzungen für die Pflegestufe I, so erhält er einen Betreuungsbetrag aus der Pflegestufe null. Diese Regelung gilt seit In-Kraft-Treten der Pflegereform vom 01.07.2009.

Wer zählt zur Pflegestufe null?

Betroffene sind meist ältere Menschen, die an Demenz leiden, eine geistige Behinderung oder eine psychische Störung aufweisen. Durch diese Erkrankung ist es ihnen nicht möglich, die anfallenden alltäglichen Aufgaben ohne Hilfe im vollen Umfang zu bewältigen. Der Pflegebedarf für die Betroffenen liegt noch unter 90 Minuten am Tag und somit unter der Zeitaufwandschwelle für die Pflegestufe I. Daher führt die Erkrankung noch nicht zur „erheblichen Pflegebedürftigkeit“, wie sie für die Einstufung in die Pflegestufe I von Nöten wäre. Den erkrankten Personen wird deshalb die Pflegestufe null zugeteilt.

Leistungsspektrum der Pflegestufe null

Zu den Leistungen für die Pflegestufe null zählen:

  • die Tages- und Nachtpflege,

  • die Kurzzeitpflege,

  • besondere Angebote der zugelassenen Pflegedienste, sofern sie die Anleitung und Betreuung enthalten und es sich nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt,

  • nach Landesrecht anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote, die nach § 45c gefördert werden oder förderungsfähig sind.

Finanzierung der Pflegestufe null

Auch bei der Pflegestufe null muss die Pflegearbeit finanziert werden. Die Finanzierung kann über die Sozialbehörden beantragt werden. Diese überprüfen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen und dessen Angehörigen. Daraufhin wird die Pflegeleistung gewährt, wenn ein Bedarf besteht und die Kosten der Pflege nicht selbst getragen werden können. Um die ausgelegten Kosten zurück erstattet zu bekommen, müssen die Belege der Pflegekasse vorgelegt werden.

Man sollte allerdings beachten, dass die Betreuungsangebote nicht von den Pflegekassen oder dem Pflegedienst erbracht werden, sondern selbst organisiert werden müssen. Eine Liste der Anbieter werden dem Versicherten aber bei Bedarf ausgehändigt.

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