Versicherungslexikon

Qualitätskriterien


Qualitätskriterien

Im §257 (2a) SGB V sind vom Gesetzgeber Qualitätskriterien für die Private Krankenversicherung vorgeschrieben, um die Qualität der einzelnen Versicherungsangebote zu verbessern. Diese Kriterien haben zusätzlich Auswirkungen auf den Arbeitgeberzuschuss zu einer Privaten Krankenversicherung: Seit dem 01. Juli 1994 wird dieser nur noch dann gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen diese auch erfüllen kann.

Die Qualitätskriterien für die Private Krankenversicherung sind folgende:

  • Die Krankenversicherung muss nach derselben Art wie eine Lebensversicherung betrieben werden. Das bedeutet, dass das steigende Krankheitsrisiko im Alter bei der Kalkulation der Beiträge berücksichtigt werden muss. Der Versicherer sollte deshalb Altersrückstellungen bilden.

  • Das Versicherungsunternehmen muss einen Basistarif im Sinne des §12 Abs. 1a des Versicherungsgesetztes anbieten.

  • Der Versicherer verpflichtet sich, den Großteil der Überschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden.

  • Auf das ordentliche Kündigungsrecht muss vertraglich verzichtet werden.

  • Die Krankenversicherung darf nicht mit anderen Versicherungssparten betrieben werden, sofern das Versicherungsunternehmen seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

Erfüllt das Versicherungsunternehmen diese Qualitätskriterien, kann es sich dies durch die zuständige Aufsichtsbehörde schriftlich bestätigen lassen. Der Arbeitnehmer muss sich eine Bescheinigung dessen zustellen lassen und dem Arbeitgeber vorlegen. Andernfalls erhält er keinen Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Krankenversicherung. Erfüllt der private Versicherer die Qualitätskriterien nicht, hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den Versicherungsschutz zu kündigen. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für versicherungsfreie Personen wie beispielsweise Selbstständige und Freiberufler.

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