Versicherungslexikon
Sachleistungsprinzip
Sachleistungsprinzip
Das Sachleistungsprinzip ist ein Begriff aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Man versteht unter diesem Prinzip eine Bereitstellung von bestimmten Leistungen durch die Krankenkasse für den Kunden. Dabei nimmt der Versicherte, der bei der gesetzlichen Krankenkasse Kunde ist oder ein Familienangehöriger, der durch diesen Kunden mitversichert ist, Leistungen der Krankenversicherung zur Krankenbehandlung in Anspruch, ohne für diese Leistung selbst zu bezahlen. Das bedeutet, der Patient zahlt Anwendungen oder Hilfsmittel nicht selbst, sondern diese werden von der jeweiligen Krankenkasse übernommen und durch die Versicherung gezahlt.
Das Sachleistungsprinzip wird durch die einzelnen Versicherungen in „Naturalien“ des Gesundheitswesens entrichtet. Diese bestehen meistens aus Bereitstellungen von medizinischen Sachleistungen sowie Materialien.
Kostenerstattung durch Finanzierungen und Geldleistungen
Im Gegensatz dazu erbringt die Krankenkasse durch die Kostenerstattung ihre Leistungen in Form von Finanzierungen und Geldleistungen. Dies bedeutet, dass Ausgaben, die der Versicherte im Zuge einer Krankenbehandlung zu entrichten hat, entweder ganz oder teilweise wiedererstattet und ersetzt werden. Dies bezieht sich vor allem auf den Bereich von ärztlichen Leistungen, Medikamenten usw.
Anspruch auf das Sachleistungsprinzip oder die Kostenerstattung haben alle Versicherten, die sich durch eine elektronische Gesundheitskarte, eine Krankenversicherungskarte oder einen Krankenschein (z.B. Überweisungsschein) als Angehöriger einer gesetzlichen Krankenversicherung ausweisen können.
Die Höhe der erbrachten Leistungen in Form von Geldbeträgen oder Bewilligungen für Sachleistungen werden dabei tariflich von den einzelnen Krankenkassen festgelegt. Diese binden sich beispielsweise im Bereich der Medikamentenausgabe an einen Kostenkatalog, den Apotheken mit den Versicherungen vereinbart haben. Medikamente des gleichen Wirkstoffes, die jedoch einer anderen Marke unterordnet sind, müssen dann teilweise vom Versicherten selbst übernommen werden. Die Leistungen richten sich also nach den vereinbarten Katalogpreisen.





