Versicherungslexikon
Scheinselbständigkeit
Scheinselbständigkeit
Der Begriff der Scheinselbstständigkeit kommt aus dem Arbeitswesen und beschreibt eine Person, die, obwohl sie als beschäftigter Arbeitnehmer zählt, als selbständiger Unternehmer auftritt und sich so zu erkennen gibt.
Kriterien einer Scheinselbstständigkeit
Um eine Scheinselbstständigkeit genau zu definieren, gibt es mehrere Kriterien die hierfür ausschlaggebend sind. Die wichtigsten Merkmale sind jedoch die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Person. Das bedeutet, in wie weit ein unternehmerisches Risiko getragen wird, unternehmensbedingte Chancen genutzt werden und beispielsweise auch Eigenwerbung betrieben wird. Unternehmerisches Handeln ist demnach typischerweise das Erbringen von Leistungen im eigenen Namen und eigener Rechnung. Außerdem die Entscheidungsgewalt über:
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Personelle Fragen (Vorstellungsgespräche, Einstellungen, Entlassungen)
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Einsatz von eigenem Kapital und eigenen Arbeitsgeräten
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Festlegen eines Einkaufs- und Verkaufspreises
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Festlegung von Einkaufs- und Verkaufskonditionen
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Selbstständige Kundenaquisition
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Eigene Werbemethoden und Werbeentwicklung
Gesetzliche Regelungen zur Scheinselbstständigkeit
In der Bundesrepublik Deutschland gab es zum Thema Scheinselbstständigkeit bereits mehrmals neue gesetzliche Regelungen und Auflagen. Seit 1999 gilt § 7 SGB IV für die Regelungen und Einstufungen einer Person, die als scheinselbstständig gilt. Das Gesetz sieht vor allem die Art der Tätigkeit und den Umfang, in dem ein Scheinselbstständiger von seinem Auftraggeber abhängig ist bzw. in wie weit er Weisungen des Auftraggebers ausführt als Kriterium für die Eingliederung als Scheinselbstständiger. Weitere wichtige Faktoren sind die Art und Weise der Arbeitszeitgestaltung und die Möglichkeit Leistungen, die vereinbart wurden, von Dritten ausführen zu lassen.
Scheinselbstständigkeit und das Versicherungswesen
Ein Scheinselbstständiger gilt unter sozialversicherungstechnischen Gesichtspunkten als Arbeitnehmer. Dies bedeutet, das Beiträge für alle Sozialversicherungen zu entrichten sind. Dies umfasst die Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Zudem ist die Pflegeversicherung dazu zu zählen. Der Arbeitgeber des Scheinselbstständigen kann hierbei für bis zu 30 Jahren rückwirkend dazu verpflichtet werden, Zahlungen des Arbeitgeber-Arbeitnehmeranteils zu entrichten. Im Gegensatz dazu haftet ein Arbeitnehmer hierbei nur für jeweils drei Monate.
Sollte es zu Unklarheiten bezüglich des aktuellen Status kommen, können sich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden, um Auskunft zu erhalten. Hierbei ist aber auf Folgendes zu achten: sollte die Stelle schon von sich aus ein Verfahren eingeleitet haben, dann ist es für beide Parteien nicht mehr möglich bei der Deutschen Rentenversicherung nachzufragen und um Aufklärung zu bitten.





