Versicherungslexikon

Schwangerschaftsabbruch


Schwangerschaftsabbruch

Unter einem Schwangerschaftsabbruch versteht man die Beendigung einer bereits bestehenden Schwangerschaft durch einen Eingriff oder einen Unfall, in dessen Folge das ungeborene Embryo getötet, entfernt oder irreversibel geschädigt wird. Ein gewollter Schwangerschaftsabbruch ist dabei an verschiedene Gesetze gebunden und wird nach Art der Indikation anders behandelt.

Rechtliche Regelung eines Schwangerschaftsabbruch

Bei einer ungewollten Schwangerschaft stehen sich zwei Rechte gegenüber. Zum einen das Recht der Mutter auf Selbstbestimmung und zum anderen das Recht des ungeborenen Kindes auf Leben. Die rechtliche Regelung sieht deshalb mehrere Möglichkeiten vor sowohl die Mutter als auch das Kind zu schützen.

Beratungsregelung: Der Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregel ist prinzipiell illegal jedoch straffrei. Sie erlaubt einen Schwangerschaftsabbruch allerdings nur bis zur 14ten Schwangerschaftswoche. Ein strafrechtlicher Tatbestand nach §218 ist dabei nicht verwirklicht, wenn:

  • die Schwangere einen Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach §219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen (Beratungen erfolgen an speziell ausgewiesenen Beratungsstellen z.B. Profamilia)

  • der Schwangerschaftsabbruch muss von einem Arzt oder einer Ärztin vorgenommen werden

  • die Schwangerschaft darf nicht über die 14te Schwangerschaftswoche hinausgelaufen sein

Medizinische Indikation: Der durch einen Arzt durchgeführte Schwangerschaftsabbruch ist hierbei nach §218a Abs. 3 StGB nicht rechtswidrig, wenn der Arzt nachweisen kann bzw. herausgefunden hat, dass das Leben der Schwangeren durch eine schwerwiegende Beeinträchtigung des körperlichen oder psychischen Gesundheitszustands durch das ungeborene Kind in Gefahr ist. Dies bedeutet, wenn das ungeborene Kind eine Krankheit oder Behinderung hat, womit die werdende Mutter nicht zurrecht kommt und welches für ihr Leben selbst ein unmittelbares Risiko darstellen würde, dann ist ein Schwangerschaftsabbruch durch den Arzt zulässig. Der Abbruch kann ohne das Einhalten einer Frist durchgeführt werden.

Kriminologische Indikation: Bei der kriminologischen Indikation greift der §218a Abs. 3 StGB. Dieser Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig sofern er von einem Arzt oder einer Ärztin nach Erkenntnis über eine rechtswidrige Tat, die gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Schwangeren begangen wurde und dadurch eine Schwangerschaft ausgelöst wurde. Hierbei entfällt die Beratungsregel. Eine Vergewaltigung muss allerdings anhand verschiedener Merkmale bestätigt werden. Diese Art des Abbruchs ist allerdings auch nur bis zur 14ten Schwangerschaftswoche zulässig.

Kostenübernahme eines Schwangerschaftsabbruchs

Sowohl die gesetzlichen Krankenversicherungen als auch die privaten Krankenversicherungen haben sich auf einen allgemeinen Katalog der Kostenübernahme von Schwangerschaftsabbrüchen geeinigt. Dabei werden Schwangerschaftsabbrüche nach dem Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz für die kriminologische und die medizinische Indikation voll bezahlt. Dies umfasst den eigentlichen Eingriff, die Operation und einen späteren stationären Aufenthalt der Schwangeren. Bei der Beratungsregel zahlen Krankenversicherungen nur in Ausnahmen die Kosten für den Eingriff. Eine Ausnahme ist beispielsweise eine geringverdienende Schwangere, welche die Kosten für einen Abbruch nicht aufbringen kann.

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