Krankenversicherung Selbständigkeit

Hauptberufliche Selbständige unterliegen nicht der Krankenversicherungspflicht. Ob jemand hauptberuflich selbständig ist, ergibt sich aus seiner Entscheidungsfreiheit über Betriebsmittel, Transportmittel und Produktionsmittel und die Freiheit über finanzielle Angelegenheiten bezüglich der Ausgaben und Einnahmen zu entscheiden. Weiterhin müssen weitere Mitarbeiter, eigene Betriebsmittel und eine eigene Betriebsstätte vorhanden sein. Der hauptberufliche Selbständige setzt außerdem eigenes Betriebskapital ein und haftet für Schäden an seinen Produkten.

Ist jemand selbständig, geht aber zusätzlich einer Beschäftigung von mehr als 18 Stunden wöchentlich und einem zusätzlichen Einkommen von 2.065 Euro (West) bzw. 1.750 Euro (Ost) im Monat nach, gilt dieser als nicht hauptberuflich selbständig und ist somit versicherungspflichtig.

Eine Sonderregelung gilt für Selbständige in landwirtschaftlichen Unternehmen, Künstler und Publizisten. Diese haben gemäß § 5 SGB V die Pflicht in eine Gesetzliche Krankenversicherung beizutreten, haben aber die Möglichkeit zur Befreiung.

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