Versicherungslexikon

Überraschende Klauseln


Überraschende Klauseln

Bei überraschenden Klauseln handelt es sich um Bestandteile der allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jedoch unwirksam sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie den Umständen und dem äußeren Erscheinungsbildes des Vertrages nach derart ungewöhnlich sind, dass man als Vertragsinhaber nicht mit ihnen rechnen muss. Oft ist ein deutlicher Widerspruch zwischen überraschenden Klauseln und dem eigentlich geplanten Vertragsziel oder -inhalt zu erkennen.

Überraschende Klauseln bei Krankenversicherungen

Überraschende Klauseln können in jedem Vertragsverhältnis erscheinen. Dabei kann es sich um gewöhnliche Kaufverträge, aber auch um Versicherungs- oder Krankenversicherungsverträge handeln. Wie der Name schon sagt, ist der Vertragspartner in dem Fall sichtlich überrascht, eine derartige Regelung im Vertrag vorzufinden. Es muss offensichtlich sein, dass diese Klausel dem Inhalt des sonstigen Vertrages widerspricht. Erscheint eine Klausel an einer unpassenden Stelle im Vertrag, so kann sie ebenso als unwirksam erklärt werden. Diese Vereinbarungen gelten auch für alle Krankenversicherungsverträge der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung.

Ursprüngliches Ziel überraschender Klauseln

Dass überraschende Klauseln beispielsweise nur Druckfehler sind, ist selten der Fall. In der Regel sind sie mit dem „Kleingedruckten“ zu vergleichen, über das der Vertragsnehmer gerne hinweglesen soll. Meist verbergen sich dahinter zusätzliche Kosten oder Bedingungen, die für den Vertragspartner im ersten Moment nicht ersichtlich sind. Man würde sich zu etwas bereiterklären, dessen Fehler man nicht registriert hat.

Grund für Unwirksamkeit überraschender Klauseln

Der Grund, warum überraschende Klauseln als unwirksam erklärt werden, ist der Schutz der Vertragspartner. Es soll verhindert werden, dass sich Vertragsnehmer zu etwas bereit erklären, was nicht rechtmäßig im Vertrag formuliert worden ist. So können Krankenversicherungen beispielsweise keine realitätsfremden Forderungen heimlich in ihre Verträge mit einbauen. Es würde unter die Rubrik Überraschende Klauseln fallen und als unwirksam erklärt werden. So kann man als zukünftiger Versicherungsnehmer einen neuen Versicherungsvertrag mit etwas ruhigerem Gewissen unterzeichnen, da die Unwirksamkeit von überraschenden Klauseln eine gewisse Sicherheit gibt.

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