Krankenversicherung Versicherungsfall
Als Versicherungsfall bezeichnet man laut § 1 Abs. 1. MB/KK eine medizinisch notwendige Heilbehandlung oder Untersuchung, auch Vorsorgeuntersuchung, nach gesetzlichen Programmen, wegen Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung oder Unfallfolgen.
Mit der Heilbehandlung beginnt der Versicherungsfall und endet, wenn der Arzt bestätigt, dass keine weiteren Behandlungen mehr erforderlich sind. Ein neuer Versicherungsfall entsteht immer dann, wenn eine Behandlung eingeleitet werden muss, die mit der ursächlichen Krankheit oder Unfallfolge nicht mehr direkt in Verbindung steht.
Krankenhaustagegeldversicherung
Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist die zur Heilbehandlung medizinisch notwendige Krankenhausunterbringung und stationäre Versorgung der Versicherungsfall, der am Tage der Aufnahme beginnt und am Tag der Entlassung endet.
Pflegepflichtversicherung
Der Versicherungsfall tritt ein, wenn der Versicherte aufgrund einer körperlichen, seelischen oder geistigen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen, regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft oder in erheblichem oder höherem Maß der Hilfe anderer Menschen bedarf, und zwar über eine Dauer von mindestens 6 Monaten (§ 1 Abs. 2 MB/PPV 1995).
Pflegetagegeldversicherung
(Versicherungsfall siehe Pflichtversicherung)
Verdienstausfallversicherung
Der Versicherungsfall tritt ein, wenn ein ärztlicher Befund belegt, dass der Versicherte seinen Beruf zumindest vorübergehend nicht ausüben kann und somit eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt (§ 1 Abs. 2 MB/KT).
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