Versicherungslexikon
Versicherungspflicht verschiedener Gruppen
Versicherungspflicht verschiedener Gruppen
Der Begriff Versicherungspflicht spiegelt seine wörtliche Bedeutung wider. Er beinhaltet die Pflicht, einer Krankenversicherung beitreten zu müssen. Versicherungspflicht wird häufig in Zusammenhang mit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verwendet. Die Pflicht, einer privaten Krankenversicherung (PKV) beizutreten, existiert nicht.
Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung
Die GKV verzeichnet Mitglieder, die freiwillig oder pflichtversichert sind. Ob eine Person versicherungspflichtig ist, entscheidet das Einkommen. Es existiert eine Versicherungspflichtgrenze. Arbeitnehmer, deren Einkommen über dieser Grenze liegt, sind aus der Versicherungspflicht befreit. Sie haben die Möglichkeit, sich freiwillig in der GKV versichern zu lassen oder einer privaten Krankenversicherung beizutreten. Die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresentgeltgrenze genannt, wird jedes Jahr neu festgesetzt. 2010 liegt die Grenze bei einem jährlichen Einkommen von<pw_website_constant></pw_website_constant> 49.950 Euro.
Versicherungspflicht Private Pflegeversicherung
Jede Person, die Mitglied einer privaten Krankenversicherung ist, steht in der Pflicht, sich ebenfalls in einer privaten Pflegeversicherung versichern zu lassen. Die gleiche Regelung gilt auch für gesetzlich Versicherte, die einer gesetzlichen Pflegeversicherung beitreten müssen. Für Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung besteht die Möglichkeit, eine zusätzliche private Pflegeversicherung abzuschließen. Dies wird durchaus empfohlen, denn im Falle einer Arbeitsunfähigkeit verfügt man mit einer PPV über zusätzliche finanzielle Unterstützung und Absicherung.
Versicherungspflicht Studenten
Studenten können sich von der Versicherungspflicht ohne Weiteres befreien lassen. Dabei muss kein Nachweis über einen anderweitigen Versicherungsschutz vorgelegt werden. Ein Antrag auf Versicherungspflichtbefreiung muss allerdings innerhalb von drei Monaten nach der Erstimmatrikulation eingereicht werden. Wird diese Frist überschritten, so besteht kein Anspruch auf Befreiung mehr. Hat sich ein Student jedoch einmal befreien lassen, so dauert diese Befreiung über den gesamten Studienverlauf an und ist unwiderruflich. Studenten haben zusätzlich die Möglichkeit, sich zu speziellen Studententarifen versichern zu lassen. Diese günstigen Tarife werden meist bis zu einem festgesetzten Höchstalter beziehungsweise der Höchststudiendauer gewährt.
Versicherungspflichtige- und freie Personengruppen
In der Regel ist jeder deutsche Arbeitnehmer, dessen Gehalt unter der Jahresentgeltgrenze liegt, versicherungspflichtig. Neben dem Einkommen, sind jedoch auch andere Faktoren entscheidend, ob jemand versicherungspflichtig ist oder nicht. Eltern in der Elternzeit können sich während dieser Zeit von der Versicherungspflicht befreien lassen, sofern ihre beruflichen Tätigkeiten eine vorgegebene Stundenzahl nicht überschreiten. Für Kinder gibt es ebenfalls Sonderregelungen. Sie können kostenfrei bei den Eltern mitversichert werden, so lange die Eltern Kindergeld empfangen. Bei behinderten Personengruppen besteht das Recht auf eine Mitversicherung bei den Eltern, auch wenn das Alter, das für den Empfang von Kindergeld vorgesehen wurde, überschritten ist.





