Zusatzbeitrag
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Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung
Durch die Einführung des Gesundheitsfonds zum 01. Januar 2009 erheben alle gesetzlichen Krankenkassen in der Bundesrepublik Deutschland den gleichen Beitragssatz. Die Versicherungsprämien und Steuergelder werden zentral eingenommen und daraufhin unter Aufsicht des Bundesversicherungsamtes an die Krankenkassen verteilt. Krankenkassen, die mit den aus dem Gesundheitsfonds zugeteilten Mitteln nicht auskommen, können einen zusätzlichen Beitrag von den Mitgliedern verlangen. Dieser Beitrag wird direkt an die jeweilige Kasse gezahlt.
Zahlungspflichtige
Der Zusatzbeitrag muss grundsätzlich von allen Mitgliedern, seien dies pflicht- oder freiwillig Versicherte, einer Krankenkasse gezahlt werden. Jene haben den fälligen Betrag allein zu tragen - Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger oder andere Sozialleistungsträger beteiligen sich daher nicht an der Zusatzprämie.
Befreite Versicherungsnehmer
Befreit vom Zusatzbeitrag sind alle im Rahmen einer Familienversicherung beitragsfrei mitversicherten Mitglieder einer Krankenkasse. Zudem sind auch Sozialhilfeempfänger, Bezieher einer Grundsicherung und Heimbewohner, die ergänzende Sozialhilfe erhalten, nicht verpflichtet zusätzliche Beiträge zu entrichten, da für diese im Bedarfsfall das Grundsicherungsamt bzw. Sozialamt aufkommt. Betroffene sollten sich jedoch rechtzeitig informieren, ob hierfür ein bestimmter Antrag auf Übernahme bei den zuständigen Ämtern gestellt werden muss.
Höhe des Zusatzbeitrages
Die Höhe des Zusatzbeitrages kann durch die gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen zweier Möglichkeiten festgelegt werden:
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Pauschal für alle Versicherungsnehmer
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Abhängig vom Einkommen der Versicherungsnehmer
Werden die Zusatzprämien pauschal und somit unabhängig vom Einkommen der Mitglieder festgesetzt, darf dieser insgesamt acht Euro pro Monat nicht überschreiten. Entscheidet sich die Kasse hingegen dafür, den Zusatzbeitrag einkommensabhängig festzusetzen, so darf der Zusatzbeitrag höchstens ein Prozent des Einkommens betragen (sogenannte Härtefallregelung). Hierfür muss zuvor eine Einkommensprüfung der Versicherten durchgeführt werden, so dass anschließend der zusätzliche Beitrag für jedes Mitglied individuell bestimmt werden kann. Versicherungsnehmer sind in jedem Fall verpflichtet deren Krankenkasse die geforderten notwendigen Informationen und Nachweise auszuhändigen.
Zahlungsvorgang
Die Zahlung des zusätzlichen Beitrages erfolgt auf direktem Wege an die Krankenkasse. Hierfür können Versicherte unterschiedliche Zahlungsmethoden- und Möglichkeiten nutzen. Je nach Zahlungsweg können zuzüglich zum Zusatzbeitrag weitere Bankgebühren fällig werden. Beispielsweise durch Bareinzahlung am Bankschalter oder Scheckeinreichungen. Günstig und sind hingegen ein Dauerauftrag bzw. eine Einzugsermächtigung, sowie Online-Überweisungen.
Handelt es sich bei dem Zusatzbeitrag um einen regelmäßig geringen Betrag, so können Versicherte diesen für einen bestimmten Zeitraum im Voraus zahlen. Manche Kassen gewähren für jene Vorauszahlungen sogar gewisse Ermäßigungen.
Wird der geforderte Zusatzbeitrag nicht rechtzeitig an die jeweilige Kasse übermittelt, so wird für betroffene Personen ein Säumniszuschlag fällig. Bleibt das Mahnverfahren erfolglos, so kann die Krankenkasse ein Vollstreckungsverfahren einleiten. Sämtliche Kosten werden dann dem Mitglied auferlegt. Zudem können im Einzelfall die Leistungsansprüche eingeschränkt werden.





